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1. Unternehmer haben Anspruch auf Abschlagszahlungen
Der Besteller von Werkleistungen kann verpflichtet werden, für abgeschlossene Teile der vom Unternehmer erbrachten Leistung Abschlagszahlungen bzw. für das vom Unternehmer beschaffte teure Material Vorschüsse zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer mängelfrei leistet und das Werk zu Ende führt. Nach § 632 a Absatz 1 BGB kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Dies kann etwa der Erwerb des Eigentums an einem Teilwerk durch die Verbindung mit dem Grundstück sein. Beim Hausbau sind Sonderregelungen z.B. darüber, wie viele Abschläge für abgeschlossene Gewerke vereinbart werden können, und die Höhe im Hinblick auf die Gesamtbausumme in der Verordnung über Abschlagszahlungen beim Bauträgervertrag vom 23.05.2001 (BGBl. I 981) enthalten. 2. Bei unwesentlichen Mängeln besteht Abnahmeverpflichtung des Bestellers
Der Besteller kann dann nur die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Teile des Werklohns nebst einem angemessenen Zuschlag zurückhalten. Angemessen ist der Zuschlag, wenn er mindestens den dreifachen Betrag der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, beträgt. Nimmt der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist ab, so wird die Abnahme unterstellt (Abnahmefiktion). Voraussetzung ist, dass der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist. Dies ist bei einem mit wesentlichen Mängeln behafteten Werk nicht der Fall.
3. Fälligkeit der Vergütung des Handwerkers bei Werkherstellung für Dritte
Lässt der Besteller das Werk für einen Dritten herstellen, wird die Zahlung der Vergütung an den Handwerker bereits dann fällig, wenn der Dritte an den Besteller (z. B. Bauträger) nach Fertigstellung der einzelnen Gewerke die Raten zahlt oder das Werk von Dritten abgenommen worden ist oder der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat. Dadurch soll vermieden werden, dass der Besteller die gezahlten Raten einbehält ohne sie an den Handwerker, der das Werk letztendlich hergestellt hat, weiterzuleiten.
4. Pflicht des Bestellers zur Sicherheitsleistung
Der Unternehmer eines Bauwerks kann Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen und dem Besteller für die Sicherheitsleistung eine Frist setzen. Auch für Zinsen kann Sicherheit verlangt werden. Wird die Sicherheit von dem Besteller nicht fristgerecht geleistet, gilt der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf als aufgehoben und der Unternehmer kann die Leistung verweigern. Dieser hat dann einen Anspruch auf anteilige Vergütung und auf Ersatz der Auslagen sowie auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat.
5. Vermutung für Entschädigungshöhe bei Kündigung des Auftraggebers
Bei Kündigung des Auftraggebers wird gemäß § 649 BGB vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
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