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Reform des Schuldrechts

Reform des Schuldrechts



Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Es wurde am 29.11.2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
(BGBl. I, Nr. 61/2001, S. 3138 - 3218, nur Leseversion) (Andere Fundstellen zu den Gesetzestexten siehe unten).

Wichtigste Änderungen sind eine umfassende Überarbeitung des Kauf- und Werkvertragsrechts inklusive der Gewährleistungspflichten, die Neuregelung der Verjährung, die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses sowie die Einbeziehung wichtiger Verbraucherschutzrechte in das BGB.

Vertragsverletzungen

Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen für die Verletzung von Verträgen und anderen Verpflichtungen sind einfacher geregelt. Statt unterschiedlicher Vorschriften für einzelne Arten der Vertragsverletzungen wie die schlecht erfüllte, verspätete oder nicht erbrachte Leistung sind diese zu einem Tatbestand, der „Pflichtverletzung“ zusammen gefasst worden. Zugleich hat der Vertragspartner mehr Rechte. Während er sich früher beispielsweise für Rücktritt oder Schadensersatz entscheiden musste, stehen ihm nun beide Rechte gleichzeitig zu. Das gilt aber nur, wenn die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht gelingt, nicht möglich oder unzumutbar ist. Erfüllt der Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann der Gläubiger also von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung) verlangen. Der Gläubiger muss sich auch noch nicht im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens entscheiden, welchen Anspruch er nach dem erfolglosen Fristablauf geltend macht. Das Nacherfüllungsverlangen des Gläubigers hat nämlich keine rechtsgestaltende Wirkung, d.h. er kann auch nach Ablauf der Frist zwischen allen Möglichkeiten wählen (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadenersatz, Aufwendungsersatz). Diesen Schwebezustand kann der Schuldner auch nicht durch eine Fristsetzung beenden.

Verlängerung der Gewährleistungsfristen im Kaufrecht

Die Dauer der Gewährleistungsfrist für mangelhafte Waren hat für Unternehmen eine hohe Bedeutung, da sie Kalkulationsgrundlage für Risiken aus dem Warenvertrieb ist. Die weitreichendste Folge für die Wirtschaft geht daher sicherlich von der Neuregelung der Gewährleistungsfristen aus. Sie beträgt für neue und gebrauchte Waren zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Sache.
Bei einem so genannten Verbrauchsgüterkauf (Vertrag zwischen Unternehmer und Endverbraucher) kann diese Frist auch mit Einverständnis des Käufers nicht abgekürzt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei gebrauchten Waren. Hier kann die Frist vertraglich bis auf ein Jahr verkürzt werden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Verbraucher, der dem Verkäufer vorspiegelt, Unternehmer zu sein, kann sich jedoch nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen. Bei dem Abschluss eines Kaufvertrages sowohl zu unternehmerischen als auch zu privaten Zwecken liegt ein Verbrauchergeschäft vor, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang eine nur ganz untergeordnete Rolle spielt. Gechäfte, die erst der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dienen („Existenzgründergeschäfte“), sind keine Verbrauchergeschäfte.

Unternehmer ist jede juristische oder natürliche Person, die bei Abschluss eines Geschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Trotz der Zwei-Jahres-Frist muss ein Verkäufer aber nicht befürchten, ausnahmslos für jeden Schaden einstehen zu müssen. Gewährleistungsrechte stehen einem Kunden nur dann zu, wenn die Sache bei der Übergabe fehlerhaft war, nicht etwa bei normaler Abnutzung. Wegen der langen Gewährleistungsfrist ist aber die Abgrenzung, ob es sich um einen zum Umtausch berechtigenden Fehler, um bloße Abnutzung oder reinen Verschleiß handelt, schwierig.

In der Vergangenheit war es stets der Käufer, der beweisen musste, dass der Kaufgegenstand schon bei Übergabe mangelhaft war. Nach der Reform gilt nun nach
§ 476 BGB eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung zugunsten des Verbrauchers. Beim Verbrauchsgüterkauf muss zwar der Käufer weiter beweisen, dass überhaupt ein Mangel aufgetreten ist (Urteil des BGH vom 2.6.2004). Der Unternehmer muss aber nunmehr nachweisen, dass die Sache bei der Übergabe fehlerfrei war, wenn der Mangel binnen sechs Monaten ab Übergabe auftritt. Der Händler muss also beweisen dass der Mangel erst nachträglich entstanden ist (etwa durch sachfremde Benutzung), wenn er sich gegen einen Gewährleistungsanspruch wehren will. Bei Mängeln, die nach Ablauf von 6 Monaten erkannt werden, bleibt der Verbraucher für beide Tatsachen beweispflichtig. Kein Gegenstand der Vermutung ist jedoch, dass ein nachweislich bzw. unstreitig erst nach der Übergabe vorhandener Sachmangel auf einen anderen, bei der Übergabe vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist. Die Vermutung ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, zum Beispiel bei verderblichen Waren bedeitsam wird. Dieser Ausschluss gilt aber nicht, wenn der Mangel typischerweise jederzeit eintreten kann, sondern nur, wenn er derart erkennbar ist, dass er auch dem fachlich nicht versierten Käufer bei der Übergabe hätte auffallen müsen. Unter Kaufleuten ist es nicht möglich, eine der Vermutung nach § 476 BGB entsprechende Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.


Um Bauhandwerker, die nach Werkvertragsrecht fünf Jahre lang in Anspruch genommen werden können, in bestimmten Fallkonstellationen nicht schutzlos zu stellen, ist die Verjährungsfrist für den Verkauf von Baumaterialien auf fünf Jahre verlängert worden. Baustoffhändler haften damit zehnmal länger als früher, wenn der Fehler des Materials ursächlich für die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks ist.

Haftung für Herstellerangaben

Der Verkäufer haftet jetzt auch für Herstellerangaben inklusive Werbeaussagen. Eine Kaufsache kann bereits dann zurückgegeben werden, wenn sie nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften (z.B. Benzinverbrauch bei Kfz) hat und die Werbeaussage die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusst hat.

Rückgriffsrecht auf Lieferanten

Oftmals hat den Mangel der Sache nicht der Letztverkäufer zu vertreten, sondern er ist auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen. Dem “Rückgriff” des Letztverkäufers dienen dann in erster Linie seine eigenen kaufrechtlichen Rechte und Ansprüche. Besonderheiten gelten soweit ein Verbrauchsgüterkauf zwischen letztverkaufendem Unternehmer und Verbraucher vorliegt. Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass der Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er zur Nacherfüllung machen musste. Zu ersetzen sind damit Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Weiter erleichtert das Gesetz in gewissem Umfang die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Letztverkäufers: Das sonst übliche Nacherfüllungsbegehren entfällt, die oben erwähnte Beweislastumkehr gilt entsprechend und die Verjährung unterliegt einer so genannten Ablaufhemmung, der zur Folge die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat (Spätestens aber nach fünf Jahren).

Eine vertragliche Erweiterung des Rückgriffs durch allgemeine Geschäftsbedingungen auch für den Fall, dass der Letztverkäufer nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer weiterveräußert hat, ist unwirksam.

Werkvertragsrecht

Ebenso wie das Kaufrecht wurde auch das Werkvertragsrecht geändert. Zu den wichtigsten Neuerungen zählt, dass auf so genannte Werklieferungsverträge, das heißt auf Verträge, welche die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Vorschriften über den Kauf anzuwenden sind.
Neu ist auch der zwar schon bisher bestehende, aber nunmehr zum ersten Mal ausdrücklich festgehaltene Anspruch auf Nacherfüllung, der dem Besteller bei einem mangelhaften Werk nicht nur einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, sondern auch ein Recht auf Neuherstellung gewährt. Der Hersteller kann diese Rechte nur verweigern, wenn die Neuherstellung oder die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig aufwändig wäre. Er trägt hierfür die Beweislast.
Auch das Selbstvornahmerecht des Bestellers ist gestärkt worden. Er kann den Mangel auch ohne Verschulden des Herstellers selbst beseitigen oder beseitigen lassen. Hat der Hersteller also binnen angemessener Frist nicht nachgebessert, so ist er dem Besteller stets zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wenn dieser das Werk durch einen anderen Unternehmer Instand setzen lässt.

Im Kaufrecht gibt es ein solches Selbstvornahmerecht allerdings nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Käufer, der in Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Kaufsache den Mangel selbst beseitigt, ohne vorher dem Verkäufer eine notwendige Nacherfüllungsfrist gesetzt zu haben, kein Rücktritts- und Minderungsrecht, keinen Anspruch auf Schadenersatz und auch keinen Anspruch auf Ersatz bzw. Anrechung der Nacherfüllungsaufwendungen, die der Verkäufer hätte tragen müssen, wenn er nacherfüllt hätte. Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Rechtsprechung einschränkend entgegengetreten und entschied in einer neueren Entscheidung (BverfG, BeckRS 2006, 26166), dass der bloße Ankauf eines Ersatzteils durch den Käufer einer mangelhaften Sache noch keine Selbstvornahme darstelle, die den Ausschluss seiner Gewährleistungsrechte zur Folge hätte. Der BGH differenzierte daraufhin seine Rechtsprechung und entschied, dass der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müsse, wenn er damit rechnen muss, dass ein Defekt der Kaufsache einen Sachmangel darstellt. Das gelte insbesondere dann, wenn der Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe auftritt und dem Käufer die Vermutungswirkung des § 476 BGB zugute kommt. Muss er dies nicht, so blieben ihm trotz der Selbstvornahme das Rücktritts- und Minderungsrecht erhalten (BGH NJW 2006, 1195).

Höherer Verzugszins

Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem variablen Basiszinssatz p.a., wenn an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt ist.. Für Kaufverträge zwischen Unternehmern wurde der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann im Internet: bundesbank.de unter der Rubrik "Aktuelle Zinssätze" abgerufen werden.

Neuregelung der Verjährung

Das allgemeine Verjährungsrecht ist vereinfacht worden. Sämtliche Ansprüche verjähren bei Kenntnis von Anspruch und Schuldner in drei Jahren, sofern nicht Sonderregelungen, wie etwa im Kauf-, Familien- oder Erbrecht eingreifen. Für den Lauf der Verjährungsfrist ist erforderlich, dass der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Auch ohne Kenntnis verjährt ein Anspruch spätestens nach zehn, in Sonderfällen nach dreißig Jahren. Nähere Informationen finden Sie auf unserm Merkblatt „Neue und alte Verjährungsfristen“.

Aufnahme externer Regelungen und Gesetze in das BGB

Ehemalige isolierte Verbraucherschutzgesetze wie z.B. das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, oder das Haustürwiderrufsgesetz wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. So wird gewährleistet, dass die einzelnen Vorschriften einheitlich ausgelegt und gehandhabt werden.

Zu beachten ist aber die separate Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). Diese Verordnung beschreibt Informationspflichten beim Verbrauchsgüterkauf, Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, Reiseverträgen und Verträgen mit Kreditinstituten.

Ungeschriebene, von den Gerichten über Jahrzehnte entwickelte Rechtsfiguren wie z.B. die Grundsätze über die Schlechterfüllung, den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Vertragsanbahnung und -verhandlung sind nun im Gesetz enthalten.


Die wichtigsten Änderungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in Stichworten:

Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit erheblichen Änderungen des Kaufrechts auch für Kaufverträge zwischen Unternehmen.

Änderungen im Werkvertragsrecht
- stärkere Anlehnung an das Kaufrecht (allerdings Besonderheiten bei Nacherfüllungsansprüchen)

Veränderungen im allgemeinen Leistungsstörungsrecht:
- Übernahme einiger, bisher von der Rechtsprechung entwickelter Rechtsinstitute in das BGB (z. B. Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Positive Forderungsverletzung etc.)
- neben Rücktritt jetzt auch Schadensersatzansprüche möglich

Grundlegende Verschärfung des Haftungsrechts zu Lasten von Unternehmen:
- Schmerzensgeld auch bei Gefährungshaftung und Vertragshaftung

Integration von AGB-Gesetz , Fernabsatzgesetz u.a. in das BGB.

Umgestaltung des Verjährungsrechts:

- Regelverjährungsfrist:
3 Jahre (§ 195 BGB (n.F. = neue Fassung)),
Sonderregeln für Mängelgewährleistungsfristen (§§ 438 und 634 a BGB n.F.).

- Neuer Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 BGB n.F.): ab Ende des Jahres (§ 199 BGB n.F.),

- Verjährungshemmung auch bei Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände (§ 203 BGB n.F.); Ende der Hemmung erst drei Monate nach der Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen durch eine Partei.



Weitere Informationen und Materialien:

Neues Schuldrecht: Verjährungsfristen

Amtlicher Gesetzestext des Modernisierungsgesetzes (nur Änderungsvorschriften): Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 61/2001, S. 3138 - 3218, nur Leseversion),

Vergleich der alten Vorschriften des BGB mit den neuen (Synopse) , einschließlich der Begründungen aus dem Gesetzgebungsverfahren (Prof. Dr. Stephan Lorenz, Universität Augsburg)



Anfragen aus dem IHK-Bezirk Frankfurt am Main beantwortet Ihnen: Frauke Hennig
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