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Rechtliche Risiken im Außenhandel

Für Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte machen, stellen sich aus rechtlicher Sicht Probleme, die bei einem reinen Inlandsgeschäft nicht oder nicht in dieser Art auftreten. Für den Juristen gelten grenzüberschreitende Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union bereits als Auslandsgeschäfte, da es nach wie vor kein einheitliches europäisches Zivil- und Handelsgesetzbuch in Europa gibt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Will das deutsche Unternehmen unter Zugrundelegung seiner AGB Verträge abschließen, so ist darauf zu achten, dass diese in der Verhandlungs- beziehungsweise Vertragssprache oder zumindest in einer der Weltsprachen abgefasst sind. Die bloße Bezugnahme auf die eigenen AGB ist dann ausreichend – immer vorausgesetzt, deutsches Recht kann auf diese Weise wirksam vereinbart werden. Dies funktioniert bereits dann nicht mehr, wenn der Geschäftspartner mit seinen eigenen AGB mit abweichender Rechtswahl arbeitet. Um sicherzugehen, dass die eigenen AGB auch tatsächlich Vertragsinhalt geworden sind, sollte der deutsche Kaufmann deshalb darauf achten, dass der ausländische Geschäftspartner diese ausdrücklich anerkannt hat.

Damit eine Gerichtsstandsvereinbarung im Bereich des europäischen Wirtschaftsraumes wirksam wird, muss sie entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sein. Dies wird oftmals versäumt, und die bloße Bezugnahme auf die eigenen AGB reicht hierfür nicht aus. Befinden sich die AGB des Kaufmanns auf der Rückseite seiner Bestellung oder seiner Auftragsbestätigung, so hat er deshalb darauf zu achten, dass bei Versand per Fax auch diese Rückseite dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt wird.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Die im Inland anwendbaren Regeln zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben, die in Deutschland den Rang eines Handelsbrauchs haben, sind im Ausland größtenteils unbekannt. Der deutsche Vertragspartner kann deshalb nicht erwarten, dass bei Schweigen seines ausländischen Partners ein Vertrag mit den in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben enthaltenen Eckdaten zustande kommt.

Vertragsgegenstand

Allergrößte Sorgfalt haben die Vertragspartner bei der Bestimmung des Vertragsgegenstandes, sei es eine Ware oder eine Dienstleistung, walten zu lassen. Dieser muss so definiert werden, dass auch in den Vertragsverhandlungen nicht beteiligte Dritte anhand der vertraglichen Gestaltung den Vertragsgegenstand eindeutig bestimmen können. Im Rahmen der Anwendung nicht nur des deutschen Rechts, sondern auch des UN-Kaufrechts, führt jede Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Gegenstand zu einer nicht vertragskonformen Ware und löst damit Gewährleistungsansprüche aus.

Gewährleistungsrecht

Für den Verkäufer ist es in diesem Bereich wichtig, darauf hinzuweisen, für welche Zwecke und für welchen Einsatz seine Ware oder Dienstleistung im Zielland eingesetzt werden kann. Der Verkäufer sollte bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass er ausdrücklich erklärt, dass seine Ware den (Sicherheits-)Bestimmungen seines Landes entspricht, er aber nicht geprüft hat, ob die Ware auch im Zielland ohne Probleme vertrieben werden kann. Zwar geht die deutsche Rechtsprechung davon aus, dass es Sache des Käufers ist, dafür Sorge zu tragen, dass für den Vertrieb keine Beschränkungen im Zielland bestehen. Es ist jedoch nicht sichergestellt, dass ausländische Gerichte dieselbe Rechtsposition einnehmen.

Vorsicht sollte der Verkäufer auch bei der Abgabe von Zusicherungen oder der Vorlage von Mustern oder Modellen walten lassen. Gibt es bei der gelieferten Ware Abweichungen von Zusicherungen beziehungsweise von Mustern oder Modellen, wird sofort auch ohne Verschulden auf Schadensersatz gehaftet.

Anders als im deutschen Recht wird unter der Geltung des UN-Kaufrechts bei einer Lieferung von nicht vertragskonformer Ware immer Schadensersatz gewährt. Einzige Begrenzung ist hier die Vorhersehbarkeit des möglichen Schadenseintritts. Sollte sich der deutsche Exporteur deshalb im Bereich des UN-Kaufrechts bewegen, so ist ihm dringend anzuraten, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, der zufolge er auf Schadensersatz nur bei Verschulden haftet.

Lieferbedingungen

Bei der Festlegung der Lieferbedingungen sind – wenn immer möglich – die Lieferbedingungen Incoterms der Internationalen Handelskammer zu Paris in ihrer aktuellen Fassung (Incoterms 2000) zu verwenden. Diese haben weltweit einen standardisierten Inhalt. Sie liegen in den Weltsprachen vor, so dass damit zwischen den Vertragsparteien Klarheit über die beiderseitigen Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware besteht. Bei den Incoterms CIF und CIP hat der Verkäufer die Versicherung für den Transport zu übernehmen (Mindestdeckung). Der Käufer hat gegebenenfalls eine Zusatzversicherung abzuschließen, damit die tatsächlich bestehenden Risiken in ausreichendem Maße abgedeckt werden.

Hinsichtlich des Gefahrenübergangs ist bei der Verwendung von Incoterms daran zu erinnern, dass im Rahmen eines Schifftransportes bei sämtlichen F- und C-Klauseln der Gefahrenübergang an der Schiffsreling des Abgangshafens stattfindet. Den Parteien ist nicht anzuraten, eigene Incoterms zu basteln. Für den deutschen Exporteur besonders vorteilhaft sind die Incoterms Ex Works und FOB. Je nach anwendbarem Incoterm verändert sich die Kostenstruktur für den Verkäufer. Dies ist bei der Kalkulation des Kaufpreises zu berücksichtigen.

Zahlungssicherung

Der deutsche Kaufmann ist gut beraten, im internationalen Bereich entweder mit Dokumenten-Akkreditiv oder mit Zahlungsgarantie zu arbeiten. Verwendet er das Dokumenten-Inkasso, so trägt er das Risiko, dass die Ware am Zielort vom Käufer
– aus welchen Gründen auch immer – nicht abgenommen wird. Er muss dann diese auf seine Kosten entweder zurückbefördern oder unter Wert am Zielort verkaufen. Ein weiteres Risiko bei dieser Art der Zahlungsabsicherung besteht darin, dass der Käufer die Transportpapiere erhält, die ihn zur Herausgabe der Ware berechtigen, so dass er in den Besitz der Ware gelangt, ohne tatsächlich vorher den Kaufpreis bezahlen zu müssen.

Anwendbares Recht

Im Idealfall kann die Partei in der Vertragsbeziehung mit der anderen Partei ihr eigenes Recht durchsetzen. Für den internationalen Bereich empfiehlt es sich durchaus, auf die Vorschriften des UN-Kaufrechts zurückzugreifen. Es entwickelt sich immer mehr zu einem internationalen Handelsrecht. Es ist in der Zwischenzeit von mehr als 60 Staaten ratifiziert worden, darunter die wichtigsten Handelspartner der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet immer dann Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in einem der Vertragsstaaten haben. Es kann auch ausdrücklich vereinbart werden und findet selbst dann Anwendung, wenn die Regeln des jeweils anwendbaren internationalen Privatrechts zu der Rechtsordnung eines der Mitgliedsstaaten führen. Dies hat zur Folge, dass nach grober Schätzung etwa 60 bis 70 Prozent aller Exportverträge, wobei hier auch solche Verträge in der Europäischen Union erfasst werden, den Bestimmungen des UN-Kaufrechts unterliegen.

Streitbeilegung

Gerade in grenzüberschreitenden Verträgen stellt sich die Frage, ob die Parteien im Fall von späteren Auseinandersetzungen staatliche Gerichte oder Schiedsgerichte für eine verbindliche Entscheidung in Anspruch nehmen wollen. Eine pauschale Antwort hierauf verbietet sich, da jedes der Verfahren seine Vor- und Nachteile hat. Insbesondere Schiedsverfahren, die von einer der institutionellen Schiedsgerichtsorganisationen wie ICC oder DIS betreut werden, haben durchaus ihren Preis. Dafür sind die Verfahren auf eine Instanz beschränkt, die Vertraulichkeit ist gewahrt, die Schiedsrichter zeichnen sich durch eine hohe Kompetenz aus und die Schiedsurteile sind in der Regel im Ausland unter der New Yorker Konvention von 1957 leicht durchzusetzen. Auf jeden Fall sollten sich die Parteien aber Gedanken zur Regelung möglicher später auftretender Konflikte schon bei der Vertragsgestaltung machen.  


Werner Gaus
LL.M., Rechtsanwalt, Attorney at Law (NY)
Partner der Anwaltssozietät Bongen, Renaud & Partner
Frankfurt am Main

IHK WirtschaftsForum
November  2006

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