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Zum Fernabsatzrecht

Übersicht der Internetseiten der IHK Frankfurt zu Rechtsgebieten, die für Internet-Anbieter wichtig sind, zum Internet-Recht - Recht des E-Commerce:
von Prof. Hoeren

Widerruf + Rückgabe
inkl. Muster für eine Widerrufsbelehrung + Rückgabebelehrung im Fernabsatz

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Zum Fernabsatzrecht


Anwendungsbereich

Die Vorschriften über die Fernabsatzverträge finden Anwendung auf Verträge über Warenlieferungen bzw. Erbringung von Dienstleistungen, die per Brief, Katalog, Telefon, E-Mail etc., d.h. unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluss unter körperlich Abwesenden ermöglichen.

Der Begriff des Fernabsatzvertrages knüpft damit ausschließlich an die Art und Weise des Vertragsschlusses und nicht an den Inhalt des Vertrages an.

Waren sind alle beweglichen körperlichen Sachen des Handelsverkehrs, auch elektrischer Strom, Gas, Wasser und Fernwärme. Der Begriff der Dienstleistungen ist weit auszulegen und umfasst auch Werk- und Werklieferungsverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Maklerverträge und Partnerschaftsvermittlungen.

Es muss dabei ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem in Anspruch genommen werden. Es genügt, wenn der Unternehmer planmäßig mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Ware wirbt, und seinen Betrieb so organisiert, dass Verträge im Fernabsatz geschlossen und abgewickelt werden können.


Mit den Regelungen des Fernabsatzrechts soll der Verbraucherschutz im Bereich dieser Geschäfte gestärkt werden, insbesondere in dem Bereich des “E-commerce”.


Regelungsausschluss

Keine Anwendungen finden die Regelungen über Fernabsatzverträge, wenn das Absatzsystem nicht in Form des Fernabsatzes organisiert ist. Dies ist zum Beispiel bei dem Vertreterbesuch der Fall, für den die Vorschriften über Haustürgeschäfte von Bedeutung sind. Ebenso wenig gilt das Fernabsatzgesetz, wenn Fernkommunikationsmittel nur zufällig oder ausnahmsweise eingesetzt werden.

Weitere Ausnahmen sind in § 312 b Abs. 3 BGB genannt. Ausgeschlossen werden danach auch Verträge über Fernunterricht, über die Teilnutzung von Wohngebäuden, über Immobiliengeschäfte, über die Lieferung von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßiger Fahrten, über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung sowie Freizeitgestaltung, wenn diese Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen sind und Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten u. ä. geschlossen worden sind. Hierfür gelten zum Teil besondere Gesetze.


Verbraucherinformation

Durch das Gesetz und insbesondere das EGBGB (früher die Verordnung über Informationspflichten) werden dem Unternehmer umfassende Informationspflichten auferlegt.

Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses muss er den geschäftlichen Zweck und die Identität seines Unternehmens ausdrücklich offen legen. Auch muss er auf klare und verständliche Weise den Verbraucher über Einzelheiten wie den Zeitpunkt des Vertragschlusses, die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung und deren Preise und das Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren.

Diese Informationen müssen dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Waren “durch Textform” zur Verfügung gestellt werden. Dafür ist keine schriftliche, auf Papier fixierte Form erforderlich, ausreichend ist vielmehr jede “elektronische” Fixierung, wie zum Beispiel die Übermittlung per E-Mail, Diskette oder CD-Rom. Eine im Internet aufgerufene und auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage genügt den Anforderungen ebenfalls.

Dies kann unter anderem auf die Weise geschehen, dass der Kunde im Rahmen einer im Internet durchgeführten Bestellung von Waren oder Dienstleistungen verschiedene Buchungsschritte durchläuft. Auf einem dieser Buchungsschritte muss der Kunde die Kenntnisnahme der Informationen, die ihm auf seinem Bildschirm gezeigt werden, durch einen Button bestätigen, ehe er zum nächsten Buchungsschritt weitergeleitet wird.

Wichtig ist, dass alle wesentlichen Daten übermittelt werden. Dies betrifft zusammengefasst:
  • die Pflichtinformationen nach den nachstehend aufgeführten Vorgaben,
  • die gegebenenfalls verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • die Möglichkeit der Korrektur der Bestellung (§ 312 e Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Bei Vertragsabschluss ist es vor allem wichtig, auf die gegebenenfalls verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen; dies sollte beim Online-Geschäft ebenfalls durch einen eigenen Buchungsschritt im Bestellvorgang geschehen.

EGBGB
Die BGB-Vorschriften werden ergänzt durch das EGBGB (früher die Verordnung über Informationspflichten (BGB-InfoV)) Art. 246 § 1 u. 3. Die spezifischen Informationspflichten in besonders praxisrelevanten Bereichen werden im Folgenden dargestellt. Hierzu zählen Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr.

1. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Den Unternehmer treffen bei dem Abschluss von Fernabsatzverträgen weitreichende Informationspflichten, mit denen er den Verbraucher vor Vertragsschluss versorgen muss. Vor dem Abschluss von Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer gemäß   Art. 246 § 1 EGBGB informieren über:
  • seine Identität,
  • seine Anschrift,
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt,
  • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen und einen
  • Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall der Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  • den Gesamtpreis der Leistung, d. h. inklusive aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
  • Kosten, die dem Verbraucher entstehen durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel, sofern sie über die üblichen Grundkosten hinausgehen, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
  • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

Die oben genannten Bedingungen müssen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette; CD-Rom, Telefax, E-Mail) zur Verfügung gestellt werden. Folgende Informationen müssen darüber hinaus noch besonders hervorgehoben und deutlich gestaltet sein:
  • Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Rückgaberechts,
  • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder –gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
  • Informationen über den Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
  • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.


2. Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Um einen Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr handelt es sich, wenn ein Unternehmer den Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen über Telemedien anbietet.
Während der Begriff des Fernabsatzvertrages somit jede Form des Vertragsabschlusses unter physisch abwesenden Personen erfasst, fallen unter den elektronischen Geschäftsverkehr nur Verträge, die unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande kommen.

Den Unternehmer treffen bei dem Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr weitreichende Informationspflichten, mit denen er den Verbraucher zusätzlich zu den oben genannten Pflichten vor Vertragsschluss versorgen muss.
Vor dem Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer informieren:
  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugleich zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den zur Verfügung zustellenden technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
  • über sämtliche einschlägigen Verhaltensregeln, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Auf den Internetseiten der IHK Frankfurt am Main finden sie weitere Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr (Impressumspflicht).

Widerrufsrecht
Bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen kann der Verbraucher nach § 355 Absatz 1 BGB ein Widerrufsrecht ausüben.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB).

Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, § 360 Abs. 1 BGB:

- Hinweis auf das Recht zum Widerruf
- Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann
- den Namen und Adresse desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
- einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist, sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Ware genügt.

Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum BGB unterrichtet hat.
Das heißt, dass jetzt auch bei Internetauktionen, wenn eine unverzügliche Widerrufsbelehrung erfolgte (zB in der Angebotsbestätigungs-Mail, die automatisch nach dem Moment des Vertragsschlusses gesendet wird), eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gelten kann.

Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, falls keine unverzügliche Widerrufsbelehrung erfolgt.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bzw. bei Waren das rechtzeitige Abschicken der Sache.
Grundsätzlich beginnt die Frist bei Warenlieferungen nicht vor dem Tage des Eingangs beim Empfänger, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
Wenn der Unternehmer jedoch den oben genannten Informationspflichten nicht nachgekommen ist, so fängt die Frist erst mit Erfüllung dieser Pflichten an zu laufen. Der Unternehmer, der im Zweifel den Zugang der Belehrung und damit den Fristbeginn beweisen muss, sollte sich daher den Empfang der Belehrung bestätigen lassen.

Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist erst, wenn die Ware beim Empfänger eingegangen ist. Wenn der Kunde allerdings nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, besteht das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB unbefristet fort. Der Verbraucher kann eine gekaufte Ware in diesem Fall somit noch nach Jahren zurückgeben.

Das Widerrufsrecht besteht nicht für die Lieferung von Zeitungen, Illustrierten etc., bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen und bei Versteigerungen, sowie bei schnell verderblichen Waren. Auch auf Waren, die für die Rücksendung ungeeignet sind, ist das Widerrufsrecht nicht anwendbar, da im Rahmen des Widerrufsrechts eine Abholpflicht des Unternehmers nicht besteht und der Verbraucher seiner Pflicht, die Ware zurückzusenden, nicht nachkommen könnte.

Schließlich ist das Widerrufsrecht in denen Fällen ausgeschlossen, in denen kundenspezifisch angefertigte Waren geliefert werden oder in denen, die Audio- und Videoaufzeichnungen oder Softwarelieferungen zum Gegenstand haben, sofern diese Lieferungen vom Verbraucher entsiegelt wurden.

Eine Musterbelehrung finden Sie hier.


Rückgaberecht

Das Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Dieses ist aber nur im Bereich von Warenlieferungen möglich.

Voraussetzung ist eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt, die den Anforderungen des § 360 Abs. 2 BGB entspricht und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Verbraucher. An die Form des Prospektes werden dabei keine Anforderungen gestellt, es genügt die Verfügbarkeit auf der Homepage des Unternehmers. (Nicht mehr erforderlich ist, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird, da § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB gestrichen wurde. Nach neuer Rechtslage kann daher auch bei eBay eine Rückgabebelehrung verwendet werden.)

Erforderlicher Inhalt gem. § 360 Abs. 2 BGB
- Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
- Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
- Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch die Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versendet werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
- den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
- einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.

Eine Musterbelehrung finden Sie hier.

Das Rückgaberecht kann ausschließlich durch Rücksendung der Ware oder bei nicht versandfähiger Ware durch ein Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Gegensatz zum Widerrufsrecht besteht also im Rahmen des Rückgaberechts eine Abholpflicht des Unternehmers für nicht versandfähige Ware. Das Rückgaberecht kann grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware bzw. durch Rücknahmeverlangen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware beim Verbraucher geltend gemacht werden. Für den Fristbeginn gelten jedoch auch die zum Widerrufsrecht erläuterten Besonderheiten.


Kosten der Rücksendung

Wird ein Vertrag über eine bereits gelieferte Sache fristgerecht widerrufen, so ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzusenden. Der Unternehmer ist aber berechtigt (§ 357 BGB), vertraglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung bis zu einem Warenbetrag von 40 Euro dem Verbraucher aufzuerlegen, sofern nicht die gelieferte Ware von der bestellten Ware abweicht. Bei höheren Warenwerten muss der Unternehmer die Kosten tragen. Wurde statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbart, so trägt allein der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung bzw. für die Abholung der Ware.



Gegenüberstellung: Widerrufsrecht - Rückgaberecht


 
Geltendmachung
des Rechts
Abholpflicht des Unternehmers bei nicht versandfähiger Ware?
Kosten der Rücksendung bzw. Rücknahme
Widerrufsrecht

(anwendbar bei Warenlieferungen und Dienstleistungen)
Durch Rücksenden der Ware oder durch Widerrufserklärung
Nein
Können nach vertraglicher Vereinbarung dem Verbraucher bis zu einem Warenwert von 40 Euro auferlegt werden
Rückgaberecht

(anwendbar ausschließlich bei Warenlieferungen)
Durch Rücksenden oder Rücknahmeverlangen
Ja
Grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen


Rechtsfolgen: Widerrufs– und Rückgaberecht

Die Rechtsfolgen richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346ff BGB). Im Falle eines Widerrufs müssen dem Verbraucher auch die Hinsendekosten zurückerstattet werden. Dies hat der EuGH kürzlich entschieden. Keinesfalls darf daher in AGB eine Klausel aufgenommen werden, nach der bei Widerruf nur der Kaufpreis zurückerstattet wird. Eine Besonderheit besteht in der Haftungsverschärfung für den Verbraucher. Im Falle der Verschlechterung der Sache muss der Verbraucher ggf. Wertersatz leisten. Nach einem weiteren Urteil des EuGH darf dem Verbraucher jedoch nicht generell die Verpflichtung zum Wertersatz für die Nutzung der gekauften Ware auferlegt werden. Dies sei mit den Zielen der Fernabsatzrichtlinie unvereinbar. Müsste der Verbraucher einen so hohen Wertersatz leisten, würde er vielleicht aus diesem Grunde den Vertrag nicht widerrufen und damit wäre das Ziel der Fernabsatzrichtlinie verfehlt. Allerdings sei es mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar, wenn der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, sofern er die gekaufte Ware auf einen mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Ob dies der Fall ist, muss jeweils das nationale Gericht entscheiden.
Jedenfalls ist kein Wertersatz zu leisten, wenn die Ware nur überprüft und ausprobiert wurde, wie es auch in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre.


Geltung der Preisangabenverordnung

Über den generellen Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung hinaus gelten für Fernabsatzgeschäfte einige Besonderheiten. So ist darüber zu informieren, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und ggf. deren Höhe. Zudem muss angegeben werden, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile in der Preisangabe enthalten sind.

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siehe auch


Anfragen aus dem IHK-Bezirk Frankfurt am Main beantwortet Ihnen: Hans-Reinhart Grünbaum
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