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Insolvenzrecht
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Das Insolvenzrecht
aktualisierter Auszug eines Skripts zu einer Veranstaltung der IHK Frankfurt am Main zur Einführung der Insolvenzordnung von Rechtsanwalt Hermann, Insovenzverwalter und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Frankfurt.
Das Insolvenzverfahren in der Praxis, insb. für beteiligte Gläubiger Musterschreiben zum Insolvenzverfahren
Gliederung
A. ALLGEMEINES
B. AUSWIRKUNGEN FÜR DIE BETEILIGTEN INSOLVENZGLÄUBIGER OHNE VERTRAGLICH BEGRÜNDETE SICHERUNGSRECHTE
I. Vorteilhafte Auswirkungen zugunsten der Insolvenzgläubiger ohne vertraglich vereinbartes Sicherungsrecht 1. Nur noch eine Gruppe von Insolvenzgläubigern 2. Masseanreicherung durch Sicherungsgläubiger 3. Anmeldung unmittelbar beim Insolvenzverwalter 4. Erleichterte und rechtzeitigere Eröffnung von Insolvenzverfahren a) Allgemeiner Insolvenzgrund für alle insolvenzfähigen Personen aa) Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO ab) Drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO b) Überschuldung gemäß § 19 Abs. InsO 5. Erweiterung der Insolvenzfähigkeit auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO 6. Verstärkte Gläubigerrechte 7. Arbeitsrechtliche Änderungen gemäß §§ 113, 114, 120 - 128 InsO a) Kündigungsfristen b) Mitwirkung des Betriebsrates c) Klagefrist für alle in Betracht kommenden Arbeitsrechtsstreitigkeiten
II. Nachteilige Auswirkungen zuungunsten der Insolvenzgläubiger ohne Sicherungsrechte aufgrund Einführung der Insolvenzordnung 1. Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO 2. Verschärfte Anfechtungsrechte gemäß §§ 129 – 147 InsO 3. Aufrechnungsmöglichkeiten gemäß §§ 94 – 96 InsO
C. NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN FÜR GLÄUBIGER MIT SICHERUNGSRECHTEN
I. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
II. Absonderungsberechtigte Gläubiger
D. BESONDERE VERFAHRENSARTEN 1. Insolvenzplanverfahren nach den §§ 217 – 269 InsO, nicht online, nur gedruckt, bestellbar b) Mögliche gestaltende Regelungen in einem Insolvenzplan ba) Darstellender Teil bb) Gestaltender Teil gemäß §§ 221 InsO c) Entscheidung über den Insolvenzplan d) Obstruktionsverbot gem. § 245 InsO e) Eingriffsmöglichkeiten in die Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger durch einen Insolvenzplan
2. Eigenverwaltung gem. § 270 – 285 InsO 3. Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304 - 314 InsO
E. RESTSCHULDBEFREIUNG §§ 286 – 302 INSO
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Das Insolvenzrecht in der Praxis (insb. für am Verfahren beteiligte Gläubiger)
Die Insolvenzordnung gilt seit dem 01.01.1999. Dieses Gesetz verfolgt gegenüber dem vorher gültigen Insolvenzrecht neue, dem bisherigen Konkursrecht unbekannte Zielvorstellungen.
A. Allgemeines
Die Insolvenzordnung ersetzt alle bisher im Konkursrecht geltenden Gesetze. Die Konkursordnung vom 10. Februar 1877, die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 sowie die in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung vom 23. Mai 1991 sind weggefallen. Ab Januar 1999 gibt es nur noch ein Gesetz, die Insolvenzordnung. Wenn ein Insolvenzantrag gestellt ist, werden in dem Insolvenzverfahren selbst die Weichen gestellt, ob das sogenannte Regelverfahren, welches auf die Zerschlagung und optimale Verwertung des Schuldnervermögens gerichtet ist, oder eines der anderen Verfahren, insbesondere das sogenannte Insolvenzplanverfahren, durchgeführt wird.
Mit Einführung der Insolvenzordnung wollte der Gesetzgeber unterschiedliche Zielvorstellungen erreichen.
Im Schuldnerinteresse soll es erleichtert werden, Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich zu sanieren. Nach Abschluss der Sanierung soll den Unternehmen/Unternehmern eine uneingeschränkte Teilnahme am wirtschaftlichen Leben ermöglicht werden. Um aber eine außergerichtliche Sanierung zu ermöglichen, fiel auch ab Anfang 1999 die Vorschrift des § 419 BGB ersatzlos weg. Wird also ein Unternehmen auf eine Auffang- oder Nachfolgekonstruktion übertragen, so wird das Risiko erheblich vermindert, dass dieses Nachfolgeunternehmen für die Altschulden des übertragenen Unternehmens einzustehen hat, falls die übertragenen Wirtschaftsgüter das gesamte Vermögen des Veräußerers darstellen.
Für natürliche Personen wurde die sogenannte Restschuldbefreiung eingeführt. Ist ein bestimmtes Verfahren durchlaufen, so gelten die noch nicht getilgten Forderungen als erlassen. Eine weitere Vollstreckung ist ausgeschlossen.
Ferner soll die Stellung der beteiligten Gläubiger gestärkt werden. Es soll erreicht werden, dass sie in einem höheren Umfang an der erwirtschafteten Insolvenzmasse partizipieren. Weiterhin werden ihre Mitwirkungsrechte in dem Insolvenzverfahren erheblich verbessert.
Auf diese Auswirkungen für die beteiligten Insolvenzgläubiger sowie deren Rechte in einem Insolvenzverfahren soll nachstehend vor allem eingegangen werden. Zu unterscheiden ist zwischen Insolvenzgläubigern ohne Sicherungsrecht sowie den Insolvenzgläubigern mit Sicherungsrecht.
B. Auswirkungen für die beteiligten Insolvenzgläubiger ohne vertraglich begründete Sicherungsrechte
In dem bisher geltenden Konkursrecht besonders benachteiligt waren nicht bevorrechtigte Konkursgläubiger ohne vertraglich oder in sonstiger Weise begründete Sicherungsrechte. Nur in einem geringen Prozentsatz der Konkursfälle kam es überhaupt zu einer Quote für die nicht bevorrechtigten Gläubiger. Wenn eine Quote ausgeschüttet wurde, so erhielten diese Gläubiger regelmäßig nur einen geringen Prozentsatz auf die ihnen zustehende Forderung. Mit Einführung der Insolvenzordnung soll die Verteilungsgerechtigkeit in einem Insolvenzverfahren wesentlich erhöht werden. Überwiegend wird die Stellung der nicht gesicherten Insolvenzgläubiger durch die Einführung der Insolvenzordnung daher wesentlich verstärkt. In eingeschränktem Umfange ergeben sich jedoch auch für sie Nachteile.
I. Vorteilhafte Auswirkungen zugunsten der Insolvenzgläubiger ohne vertraglich vereinbartes Sicherungsrecht
Verbessert wird die Rechtsstellung der nicht gesicherten Insolvenzgläubiger vor allem durch die nachstehenden Regelungen:
1. Abschaffung aller Vorrechte für die Insolvenzgläubiger 2. Masseanreicherung durch Sicherungsgläubiger 3. Anmeldung unmittelbar beim Insolvenzverwalter 4. frühere Insolvenzantragspflicht / früheres Insolvenzantragsrecht 5. Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 6. verstärkte Gläubigermitwirkung 7. arbeitsrechtliche Änderungen
1. Nur noch eine Gruppe von Insolvenzgläubigern
Das alte Konkursrecht war dadurch gekennzeichnet, dass in einem Konkursverfahren unterschiedliche Gläubigergruppen in einer fest gefügten Rangfolge zu befriedigen waren. Erst wenn die höherrangige Rangklasse zu 100 % befriedigt war, kam eine Ausschüttung an die im Rang niedriger stehende Gläubigergruppe in Betracht. Vorrangig zu befriedigen waren danach z.B. nicht nur die Auslagen und Gebühren für Gericht und Verwalter als Masseschulden, sondern auch die während des Konkursverfahrens begründeten Verbindlichkeiten des Konkursverwalters sowie weitere Masseverbindlichkeiten für bestimmte Altgläubiger (z.B. Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger, Vermieter etc.). Erst nach diesen Massegläubigern kam eine Ausschüttung an die Konkursgläubiger in Betracht. Wenn man weiterhin einbezieht, dass die Konkursgläubiger wiederum in sechs Gruppen unterteilt waren, die normalen Waren- und Leistungslieferanten in die letzte Rangklasse gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO fielen, kann man sich vorstellen, in wieviel Fällen eine Quote an ungesicherte Gläubiger mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgeschüttet werden konnte.
Dieser Einteilung der Gläubiger bereitet die neue Insolvenzordnung in der Tat ein Ende. Vor allem hierin liegt der wesentliche Vorteil für die bisherigen nicht bevorrechtigten Gläubiger. Die neue Insolvenzordnung kennt nur noch vier Rangklassen:
Die Rangklassen I und II entsprechen im wesentlichen den bisherigen Massekosten und Masseschulden der §§ 58, 59 u. 60 KO. Ausgenommen sind allerdings vor allem die Altmasseschulden für Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger etc. Die Beibehaltung des Vorrechtes für die Massegläubiger versteht sich von selbst, da niemand bereit sein wird, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Leistungen zu erbringen, wenn er nur auf eine Quote aus der Insolvenzmasse angewiesen ist. Es ist eine Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters darauf zu achten, dass insbesondere von ihm neu begründete Verbindlichkeiten auch tatsächlich erfüllt werden können. Anderenfalls setzt er sich des Risikos einer persönlichen Haftung aus.
In der Rangklasse III der Insolvenzforderungen nach § 38 InsO werden alle Gläubiger zusammengefasst, deren Forderungen vor Insolvenzeröffnung begründet worden waren. Weder den Arbeitnehmern noch den Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus werden Vorrechte eingeräumt. Sie erhalten die gleiche Quote wie jeder andere Insolvenzgläuber auch. Diese nach altem Recht begünstigten Gläubigergruppen werden daher erhebliche Nachteile erleiden. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass verstärkt geprüft werden wird, welche dritten Personen, insbesondere also Geschäftsführer, Vorstände etc., in Haftung genommen werden können.
Neu aufgenommen wurde in die Insolvenzordnung die Rangklasse IV. Nachrangige Insolvenzforderungen gem. § 39 InsO stellen danach insbesondere die nach Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen sowie die Kosten für die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle dar. Hervorzuheben sind weiterhin die Ansprüche auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners sowie auf Rückgewähr sog. eigenkapitalersetzender Darlehen.
2. Masseanreicherung durch Sicherungsgläubiger
Sicherungsgläubiger stellen Gläubiger dar, die aufgrund Gesetzes oder einzelvertraglicher Vereinbarung an Gegenständen der Insolvenzmasse entweder Herausgabe oder Auskehrung des erzielten Erlöses verlangen können. Auf die diesen Gläubigern in einem Insolvenzverfahren zustehenden Rechte wird nachstehend noch näher eingegangen werden.
Nach früher geltendem Konkursrecht konnten diese Gläubiger in einem eröffneten Verfahren verlangen, dass ihnen der gesamte vereinnahmte Erlös ausgekehrt wird. Diese Pflicht umfasste auch die Umsatzsteuer, die der Konkursverwalter aus Verwertungshandlungen zugunsten der sicherungsberechtigten Gläubiger an das Finanzamt auszukehren hatte. Ein Kostenbeitrag für die Konkursmasse war gesetzlich nicht geschuldet. Letztendlich war die Konkursmasse daher doppelt geschädigt, indem zum einen die Kosten für die Inventarisierung und Verwertung aus der Konkursmasse zu erbringen waren, zum anderen aber zusätzlich aufgrund der Verwertungshandlungen die Umsatzsteuer aus der Konkursmasse an das Finanzamt abzuführen war, obwohl der gesamte Bruttoerlös dem Sicherungsgläubiger zustand. Gerade diese Umsatzsteuerpflicht führte häufig zur Massearmut der Konkursverfahren.
Diese Folge soll nach der Insolvenzordnung vermieden werden, indem zum einen die Sicherungsgläubiger verpflichtet werden, Teile des Erlöses dem Insolvenzverwalters zu belassen, zum anderen aber vor allem dadurch, dass der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer aus Verwertungshandlungen nicht an die Gläubiger abführen muss, sondern dazu verwenden darf, die fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt zu bezahlen. Im einzelnen sind folgende Massebeiträge vorgesehen:
4 % des Bruttoerlöses für Zubehör bei Immobiliarsicherheiten im Falle der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG) 4 % des Bruttoerlöses für Feststellung des Gegenstandes und der daraus bestehenden Rechte (§ 171 Abs. 1 InsO) 5 % des Bruttoerlöses für Verwertung durch den Verwalter (§ 171 Abs. 2 InsO) 16 % Umsatzsteuer, wenn durch Verwertung die Insolvenzmasse Umsatzsteuer zu zahlen hat (§ 171 Abs. 2 S. 3 InsO)
Diese Massebeiträge sowie die neuen Rangklassen der Masseschuld- und Insolvenzgläubiger ermöglichen eine erheblich höhere Verteilungsgerechtigkeit als in den früheren Konkursverfahren. In dieser Einteilung sowie den festgesetzten Beiträgen für das Konkursverfahren liegt der wesentliche Vorteil für die beteiligten Insolvenzgläubiger, insbesondere wenn sie über keine Sicherungsrechte verfügen. Wie sich im Einzelnen eine Verteilung nach altem und zukünftigem Recht entwickelt, mag anhand des nachstehend beigefügten Beispieles verdeutlicht werden:
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Beispiel zur Verteilung in einem Konkurs- und einem Insolvenzverfahren Konkursverwalter/Insolvenzverwalter K/I verfügt über eine Masse von 1.100.000 EURO. Mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen für Gericht und Verwalter sind alle Massekosten und Masseschulden bereits ausgeglichen. In dieser Masse sind Verwertungserlöse in Höhe von 100.000 EURO aus der Zwangsversteigerung eines Grundstückes enthalten, das mit in Höhe des Kaufpreises valutierenden Grundschulden zugunsten der Sparkasse S belastet ist. Der Wert des in dem Versteigerungserlös mit enthaltenen Zubehörs beträgt 50.000 EURO. Weiterhin hat K/I die an die Volksbank zur Sicherheit übereigneten Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung zu einem weiteren Veräußerungserlös von 116.000 EURO inklusive Umsatzsteuer verwertet.
Die Kosten des Konkursverfahrens/Insolvenzverfahrens für Gericht und Verwalter belaufen sich auf 100.000 EURO.
An dem Konkursverfahren nehmen nachstehende Gläubiger mit folgenden Beträgen teil:
Arbeitnehmer aus dem Zeitraum 3 Monate
bis 6 Monate vor Eröffnung des Verfahrens 200.000 EURO AOK mit 7 Monate alten Forderungen 200.000 EURO Forderungen des Finanzamtes nicht älter als 1 Jahr 400.000 EURO Lieferantengläubiger 500.000 EURO kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen 500.000 EURO
Auszahlungsquote
altes Recht neues Recht
EURO EURO vorhandene Masse 1.100.000 1.100.000 abzügl. Verwertungserlös Grundstück - 100.000 -100.000 + Massebeitrag für Aufnahme des Zubehörs 4 % aus 50.000,00 EURO (§ 10 I Ziff.1 a ZVG)--- 2.000 abzügl. Verwertungserlös Mobilien - 116.000 - 116.000 + Massebeitrag Mobilien 9 % (§ 171 I InsO)--- 9.000 + USt aus Verkauf Mobilien (§ 171 II InsO) ---16.000 zur Verteilung stehen zur Verfügung: 884.000 913.000 abzügl. Gebühren f. Gericht u. Verwalter - 100.000 - 100.000 es stehen weiterhin zur Verfügung: 784.000 813.000 abzügl. Arbeitnehmerforderungen gem. § 59 I Nr. 3 a KO - 200.000 --- zur Verteilung stehen weiterhin zur Verfügung: 584.000 813.000 abzügl. Forderungen d. Sozialversich.träger gem. § 61 I Nr. 1 c KO - 200.000 --- es stehen weiterhin zur Verfügung: 384.000 813.000 abzügl. Forderungen des Finanzamtes gem. § 61 I Nr. 2 KO Quote (384.000 : 400.000) x 100 = 96,00 % - 384.000 --- es stehen weiterhin zur Verteilung z. Verfügung: 0 813.000 abzüglich Insolvenzgläubiger Quote (813.000 : 1.300.000) x 100 = 62,54 % - 813.000 für mögl. nachrangige Gläubiger stehen zur Verfügung: 0 Besserstellung für die nicht gesicherten und bevorrechtigten Lieferantengläubiger:
500.000 EURO x 62,54 % = 312.700 EURO
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Das obige Beispiel ist sicherlich stark vereinfacht. Dennoch ist es für Konkurs- und voraussichtlich auch für zukünftige Insolvenzverfahren nicht untypisch. Trotz erheblicher Masse wäre nach altem Konkursrecht keine Quote an die nicht bevorrechtigten Gläubiger möglich. Lediglich das Finanzamt erhielte noch eine Ausschüttung. Nach neuem Insolvenzrecht dagegen ist auch für nicht bevorrechtigte Gläubiger eine Quote in Höhe von immerhin 62,54 % möglich. Schlechter stellen sich dagegen die Arbeitnehmer, die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt. Die Forderungen aus kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in der Rangklasse IV gehen auch nach neuem Recht leer aus.
3. Anmeldung unmittelbar beim Insolvenzverwalter
Nach dem ab 1. Januar 1999 geltendem Insolvenzrecht ist die Insolvenztabelle vom Insolvenzverwalter selbst gemäß § 175 InsO zu führen. Das zieht nach sich, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen unmittelbar beim Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO anmelden müssen. Bezweckt wird mit dieser Vorschrift zum einen, die Insolvenzgerichte zu entlasten. Der gesamte wesentliche Schriftverkehr ist nunmehr unmittelbar mit dem Insolvenzverwalter zu führen. Zum anderen aber sollen die Insolvenzgläubiger hinsichtlich der Feststellungen nur noch an den Insolvenzverwalter verwiesen sein.
Einfache Anmeldung zur Insolvenztabelle (Musterschreiben 1)
Sachstandsanfrage (Musterschreiben 2)
Um bei dem Schriftverkehr Rückfragen zu vermeiden, sollten alle der Forderung zugrunde liegenden Unterlagen der Anmeldung beigefügt werden. Insbesondere sind Urteile, Vollstreckungsbescheide sowie sonstige vollstreckungsfähige Titel dem Insolvenzverwalter zuzuleiten. Da die Insolvenztabelle selbst einen Titel darstellt, sind die ursprünglich erwirkten zwangsvollstreckungsfähigen Titel zu entwerten. Es kann unmittelbar aus der Insolvenztabelle vollstreckt werden.
Das Insolvenzgericht setzt in dem Eröffnungsbeschluss eine Frist, innerhalb derer die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden sollen. Bei dieser Frist handelt es sich jedoch um keine gesetzliche Ausschlussfrist. Vielmehr können Forderungen gemäß § 175 Abs. 1 InsO auch noch nachträglich angemeldet werden. Denn häufig ist die Kreditorenliste des Gemeinschuldners unvollständig, so dass Insolvenzgläubiger erst mit erheblicher Verzögerung aus der Korrespondenz oder den amtlichen Veröffentlichungen erfahren, dass überhaupt ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
Die Forderung wird anschließend in dem ursprünglich anberaumten oder bei nachträglichen Anmeldungen einem späteren Prüfungstermin geprüft. Wird weder von dem Insolvenzverwalter noch von einem der anwesenden Insolvenzgläubiger ein Widerspruch erhoben, so gilt die Forderung gemäß § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt. Diese Feststellung wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO ihrem Betrag und dem Range nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Feststellung hat im Insolvenzverfahren zur Folge, dass der betreffende Insolvenzgläubiger an der Verteilung nach §§ 187 ff. InsO teilnimmt. Wird keine Restschuldbefreiung gewährt, kann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin persönlich aus diesem Titel gegen den Schuldner vorgegangen werden.
Erhebt der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger im Prüfungstermin Widerspruch, so hat grundsätzlich der anmeldende Insolvenzgläubiger Feststellungklage bei dem Amtsgericht oder bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das zuständige Insolvenzgericht gelegen ist (§ 180 Abs. 1 InsO). In dieser Feststellungsklage ist vorzutragen, warum der Anspruch des Insolvenzgläubigers begründet ist. Es gelten die üblichen Prozessgrundsätze.
Festellungsklage (Musterschreiben 3)
Anderes gilt dagegen, wenn der Insolvenzgläubiger bereits im Besitz eines vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteiles ist. In diesem Falle hat der bestreitende Insolvenzverwalter oder der bestreitende Insolvenzgläubiger beziehungsweise Gemeinschuldner den Widerspruch regelmäßig durch Aufnahme des Rechtstreites gemäß §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO zu verfolgen. Der Insolvenzgläubiger selbst braucht nicht Klage zu erheben.
4. Erleichterte und rechtzeitigere Eröffnung von Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren sollen nach dem Willen des Gesetzgebers früher eröffnet werden. Dadurch soll ebenfalls errreicht werden, dass die zur Verfügung stehende Masse angereichert wird.
Insolvenzgründe stellen dar:
a) Für alle insolvenzfähigen Personen/Vermögensmassen aa) Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 1 InsO ab) Drohende Zahlungunfähigkeit gemäß § 18 Abs. 1 InsO
b) Zusätzlich für Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet, Überschuldung gemäß § 19 Abs. 1 InsO.
a) Allgemeiner Insolvenzgrund für alle insolvenzfähigen Personen
Allgemeiner Insolvenzgrund ist nach wie vor die Zahlungsunfähigkeit. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die drohende Zahlungsunfähigkeit.
aa) Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO
Zahlungsunfähig ist nach § 17 Abs. 2 InsO, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die Tatbestandsmerkmale der Wesentlichkeit und der Dauer wurde in der Insolvenzordnung gegenüber der Konkursordnung verzichtet. Auf der einen Seite wird hierzu in den Gesetzesmotiven ausgeführt, diese Tatbestandsmerkmale verstünden sich von selbst, auf der anderen Seite finden sich Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungsunfähigkeit wesentlich früher angenommen werden soll. Während nach früherem Recht ein Dreimonatszeitraum als noch ausreichend erachtet wurde, um eine Liquiditätsunterdeckung zu vermeiden, soll nunmehr die Liquidität keinesfalls länger als zwei Monate andauern dürfen. Weiterhin soll auch während dieses Zeitraumes gewährleistet sein, dass wenigstens 80 % der fälligen Verbindlichkeiten fristgemäß gezahlt werden können, wenn keine Zahlungsunfähigkeit angenommen werden soll. Streng genommen könnte daher gegen einen Unternehmer schon dann Insolvenzantrag gestellt werden, wenn er kurzfristig zum Beispiel lediglich 50 % der fälligen Verbindlichkeiten innerhalb der Zahlungsfristen erfüllen könnte.
Nach einem Beschluss des BGH vom 23.10.2008, IX ZB 7/08, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel gegeben, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, die nicht innerhalb einer Frist von zwei bis drei Wochen geschlossen werden kann. Fällige Zahlungspflichten können nur mit Geld oder anderen üblichen Zahlungsmitteln erfüllt werden, nur diese sind in die zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 InsO zu erstellende Liquiditätsbilanz aufzunehmen.
ab) Drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO
Neu aufgenommen in die Insolvenzordnung wurde der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähgkeit gemäß § 18 InsO. Diese Vorschrift wurde in das Gesetz eingefügt, um es dem Schuldner möglichst frühzeitig zu ermöglichen, im Rahmen eines Insolvenzplanes die Sanierung und die Restschuldbefreiung zu erreichen. Gleichfalls sollte den betroffenen Gläubigern eine möglichst hohe Masse gesichert werden.
Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Diese Annahme ist aufgrund einer Liquiditätsprognose zu entwickeln. Zu einem absehbaren Zeitpunkt muss ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad dafür bestehen, dass die vorhandenen Aktiva und die zu erwartenden Einnahmen nicht ausreichen werden, die bestehenden und noch zu erwartenden Verbindlichkeiten zu decken. Welcher Zeitraum hierbei letztendlich zugrunde zu legen sein wird, wird ebenfalls noch in der Praxis zu entwickeln sein.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit begründet keine Antragspflicht. Ein Unternehmer muss damit in keinem Falle einen Insolvenzantrag stellen, wenn aufgrund einer Liquiditätsprognose zu einem späteren Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit für eine spätere Insolvenzfähigkeit besteht. Er kann daher jederzeit versuchen, diese Illiquidität dadurch zu vermeiden, indem andere Schritte ergriffen werden. Scheitern diese Versuche, so kann der Schuldner weder strafrechtlich noch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn bei tatsächlichem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wird.
Drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt aber ferner auch nicht die Gläubiger dazu, einen Insolvenzantrag gegen den Unternehmer zu stellen. Solange die Inliquidität nicht eingetreten ist, soll es dem Unternehmer freigestellt bleiben, in welcher Weise er auf die sich abzeichnende Krise reagiert.
Vor übereilten Insolvenzanträgen soll weiterhin schützen, dass nach § 18 Abs. 3 InsO der Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur von einem vertretungsberechtigten Organ gestellt werden kann. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist daher erforderlich, dass der antragstellende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht hat oder alle zu Vertretung Berechtigten mitzeichnen. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder einer offenen Handelsgesellschaft müssen alle Gesellschafter den Antrag unterzeichnen. Anderenfalls ist der Antrag durch das Insolvenzgericht zurückzuweisen.
b) Überschuldung gemäß § 19 Abs. InsO
Für Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet, ist weiterhin Insolvenzgrund die Überschuldung gemäß §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 InsO. Gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schulders die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Nur für diese Gesellschaften ohne dahinterstehende haftende natürliche Person besteht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Für die anderen Gesellschaften oder natürlichen Personen haben der Schuldner oder Gläubiger lediglich ein Recht, ein Insolvenzantrag bei Gericht einzureichen. Sie sind jedoch hierzu nicht verpflichtet. Die nachstehende Übersicht verdeutlicht die bestehenden Eigenantragspflichten:
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Insolvenzantragspflicht
Person/Vermögensmasse | Gesetzliche Vorschrift | Insolvenzgrund | Nachlass | § 320 InsO | Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit | Rechtsfähiger Verein/nicht rechtsfähiger Verein in entspr. Anwendung | § 42 II 1 BGB | Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung | Aktiengesellschaft | §§ 92 II 1, 268 II 1 AktG | Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung | Kommanditgesellschaft auf Aktien | (§ 19 III 1 InsO), § 92 II 1, 268 II 1, 283 XIV AktG | Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung | GmbH | §§ 64 I, 71 IV GmbHG | Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung | GmbH & Co. KG | §§ 64 I, 71 IV GmbHG, 130 a I 1, 177 a HGB | Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung | Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter | (§ 19 III 1 InsO), § 130a HGB | Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung |
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Die Überschuldung wird in zwei Stufen geprüft. Zunächst ist aufgrund der Handelsbilanz die rechnerische Unterdeckung festzustellen. Im Anschluss muss in der zweiten Stufe zu Verkehrswerten geklärt werden, ob rechtliche Überschuldung anzunehmen ist. Zwar stellt der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO ausdrücklich klar, dass bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners die Fortführung des Unternehmes zugrunde zu legen ist, wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Andererseits wird jedoch in den Gesetzesmotiven herausgestellt, dass auch dann Überschuldung anzunehmen ist, wenn bei Bewertung zu going-concern Werten eine Unterdeckung verbleibt.
Aktuelle Ergänzung: Der Begriff der Überschuldung wurde aufgrund der Finanzkrise im Jahre 2008 befristet neu geregelt.
§ 19 InsO lautet vom 1.11.2008 bis 31.12.2013: (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Die Notwendigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände des überschuldeten Schuldners wurde entfernt. Überschuldung liegt jetzt also nicht mehr vor, wenn die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit wahrscheinlich ist, ungeachtet der Bewertung des Vermögens. Dies kann eine weitreichende Bedeutung haben. Ein Unternehmen muss trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist. Die neue Rechtslage wirkt als Entbürokratisierung und Erleichterung. Sie soll Insolvenzen nur aufgrund der Finanzmarktkrise mindestens unwahrscheinlicher machen.
Pressemitteilung des BMJ
Das ist jedoch befristet bis zum 31.12.2013. Danach wird § 19 InsO wieder auf den alten Sachstand zurückgesetzt – falls das Problem mit der Finanzmarktkrise bis dahin gelöst ist.
Außer Ansatz gelassen werden können nur solche Verbindlichkeiten, hinsichtlich derer eine formwirksame Rangrücktrittserklärung vorliegt. Selbst kapitalersetzende Darlehen müssen damit dann in den Überschuldungsstatus aufgenommen werden, wenn keine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde.
Rangrücktrittserklärung (Musterschreiben 4)
Wie der Überschuldungsstatus zu entwickeln ist, verdeutlicht das nachstehende Beispiel:
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INSOLVENZERÖFFNUNGSSTATUS DDE GmbH
A K T I V A | | | | | | HB Wert (Euro) | Verk. Wert (Euro) | Fremdr. (Euro) | fr. Masse (Euro) | | | | | | ausst. Stammeinlagen | 0 | 0 | 0 | 0 | erw. Firmenwert | 10.000 | 0 | 0 | 0 | selbst gesch. Firmenwert | 0 | 0 | 0 | 0 | Betriebsgrundstück | 1.000.000 | 1.200.000 | 1.100.000 | 100.000 | Mietgrundstück | 500.000 | 700.000 | 500.000 | 200.000 | betriebsnotw. bew. AV | 1.000.000 | 1.150.000 | 1.000.000 | 150.000 | nicht betriebsnotw. bew. AV | 200.000 | 300.000 | 100.000 | 200.000 | Geld | 50.000 | 50.000 | 0 | 50.000 | Forderungen bis zu 3 Monaten | 200.000 | 150.000 | 120.000 | 30.000 | Fdgen. älter als 3 Monate | 70.000 | 20.000 | 15.000 | 5.000 | Fdgen. an Gfter. | 0 | 150.000 | 0 | 150.000 | n. ged. Fehlb./Überschuldung | 2.020.000 | 930.000 | 0 | 930.000 | | 5.050.000 | 4.650.000 | 2.835.000 | 1.815.000 | | | | | | an der Verteilung nehmen teil: | | | | | nominal Gläubiger mit Forderungen von | |
1.815.000 | | | ./. Nachrangige Gesellschafterdarlehen | |
-100.000 | | | | | 1.715.000 | | | | | | | | zur Verteilung stehen zur Verfügung: | | | | | freie Masse | | 885.000 | | | ./. Massekosten/-schulden | | -100.000 | | | zu verteilen sind | | 785.000 | | | | | | | | | | | | |
zu erwartende Quote: (785.000 EURO : 1.715.000) x 100 = 45,77 %
| | | | P A S S I V A | | | | | | fr. Masse (Euro) | Fremdr. (Euro) | Verk.Wert (Euro) | HB Wert (Euro) | | 100.000 | 0 | 100.000 | 0 | Massekosten-/schulden | 0 | 0 | 0 | 50.000 | Gez. Kapital DD 1 | 0 | 0 | 0 | 50.000 | Gez. Kapital DD 2 | 0 | 0 | 0 | 50.000 | Gez. Kapital DD 3 | 0 | 0 | 0 | -50.000 | Bilanzverlust | 0 | 0 | 0 | -2.120.000 | Jahresergebnis | 0 | 0 | 0 | 400.000 | Rückstellungen | 1.300.000 | 2.700.000 | 4.000.000 | 4.000.000 | lfrstge. Bankkredite | 100.000 | 0 | 100.000 | 100.000 | Kontokorrentkredite | 65.000 | 135.000 | 200.000 | 200.000 | Verb. L.u.L (Großgl.) | 25.000 | 0 | 25.000 | 25.000 | Verb. L.u.L (Kleingl.) | 125.000 | 0 | 125.000 | 125.000 | sonst. Verbdlk. einschl. UStKorr Rstgen. | 100.000 | 0 | 100.000 | 200.000 | nachrge. Gfterdarl. | 1.815.000 | 2.835.000 | 4.650.000 | 5.050.000 | |
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Bei den nachrangigen Gesellschafterdarlehen ist in diesem Beispiel eine Verbindlichkeit in Höhe von EURO 100.000,- auch in dem Überschuldungsstatus auszuweisen, hinsichtlich derer keine Rangrücktrittserklärung vorliegt. Bei der Schlussverteilung ist diese Verbindlichkeit jedoch wiederum abzusetzen, so dass die zur Verfügung stehende Aktivmasse lediglich auf Verbindlichkeiten in Höhe von EURO 1.715.000,- zu verteilen ist.
5. Erweiterung der Insolvenzfähigkeit auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO
Nach bisherigem Recht war streitig, ob auch für oder gegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes Konkursantrag gestellt werden kann. Nunmehr wird in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ausdrücklich klargestellt, dass auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, die Partenreederei sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung insolvenzfähig sind. Diese Erweiterung des Personenkreises wurde in das Gesetz eingefügt, um insbesondere bei den zahlreichen Publikumsgesellschaften zu vermeiden, dass ein Insolvenzantrag nur über die dahinterstehenden Gesellschafter möglich war.
6. Verstärkte Gläubigerrechte
Im eröffneten Verfahren werden weiterhin die Gläubigerrechte wesentlich verstärkt. Den Gläubigern obliegt insbesondere die Weichenstellung, ob das Insolvenzverfahren gerichtet auf die Zerschlagung im Regelverfahren oder auf eine Sanierung im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens abgewickelt werden soll.
Die Einflussmöglichkeiten der Gläubiger fasst die nachstehende Aufstellung zusammen:
a) Berichtstermin (§§ 156, 157 InsO) - Stilllegung oder zeitweilige Fortführung des Unternehmens - Bestätigung des alten/Wahl eines neuen Verwalters - Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Vorlage eines Insolvenzplanes, also Weichenstellung zwischen Regel- und Insolvenzplanverfahren - Bildung eines Gläubigerausschusses und Benennung der Mitglieder - Beschlussfassung über die Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und seine Familie aus der Insolvenzmasse - Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
b) Prüfungstermin - Erörterung der angemeldeten Forderungen sowie Feststellung und Aufnahme in die Insolvenztabelle
c) Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan - Annahme oder Ablehnung eines Insolvenzplanes
d) Schlusstermin - Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters und Einwendungen gegen die Schlussrechnung - Entscheidung über unverwertbare Massegegenstände
e) sonstige Rechte bei anberaumter Gläubigerversammlung mit entsprechender Tagesordnung - Entlassung des Insolvenzverwalters - Antrag auf Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund - Aufforderung an den Verwalter, einzelne Auskünfte oder Berichte über den Sachstand und die Geschäftsführung zu geben - Entgegennahme der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters - Betriebsveräußerung an Insider oder unter Wert (§ 163 InsO) - Veräußerung des Unternehmens, des Betriebes, des Warenlagers oder eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand - Darlehensaufnahme durch die Insolvenzmasse - Aufnahme eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert
f) Antragsrecht auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Beispiel mit den unter e) aufgeführten Abstimmungspunkten (§ 75 InsO) - Gläubigerausschuss - mindestens 5 absonderungsberechtigte Gläubiger oder Insolvenzgläubiger, deren Forderungen wenigstens 1/5 aller Absonderungsrechte und Forderungen ausmachen - ein oder mehrere absonderungsberechtigte Gläubiger bzw. nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, deren valutierende Rechte jeweils 2/5 der Gläubigergruppe, der sie angehören, erreichen
g) Beschlussfassung gem. § 76 Abs. 2 InsO - zustimmender Beschluss der Gläubigerversammlung wird gefasst, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt - bei absonderungsberechtigten Gläubigern tritt der Wert des Absonderungsrechtes an die Stelle des Forderungsbetrages
Will ein Gläubiger mitentscheiden, so muss er grundsätzlich in dem betreffenden Termin entweder selbst anwesend sein oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gegebenenfalls kann damit nur ein anwesender Gläubiger wesentliche Entscheidungen für die Gesamtheit aller Gläubiger treffen. Insbesondere bei der Abstimmung über einen Insolvenzplan empfiehlt sich daher in jedem Falle die Teilnahme an den vom Gericht anberaumten Terminen.
7. Arbeitsrechtliche Änderungen gemäß §§ 113, 114, 120 - 128 InsO
Nach bisherigem Recht hatte die Eröffnung eines Konkursverfahrens keine Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse. Der Konkursverwalter war an die Arbeitsverträge gebunden. Falls in dem insolventen Unternehmen ein Betriebsrat bestand, musste der Konkursverwalter sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Mitspracherechte des Betriebsrates wahren. Dabei bestanden keine konkursrechtliche Besonderheiten, so dass gegebenenfalls der Konkursverwalter bei fehlgeschlagenen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan gezwungen war, das Schlichtungsverfahren über die Einigungsstelle einzuleiten. Die sich hieraus ergebenden erheblichen Verzögerungen von möglichen Kündigungen führten oftmals dazu, dass eine Sanierung des Schuldnerunternehmens wegen der bestehenden Arbeitsverhältnisse scheiterte.
Durch die neue Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber einige Erleichterungen für den Insolvenzverwalter geschaffen. Die vielfach einer Sanierung im Konkursverfahren entgegenstehende Vorschrift des § 613 a BGB wurde jedoch beibehalten. Die wesentlichen Änderungen sind nachstehend aufgeführt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Änderungen bereits seit dem 1. Oktober 1996 wirksam sind.
a) Kündigungsfristen
Zunächst wurde die Länge der Kündigungsfrist, bei Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter, auf maximal 3 Monate begrenzt. Ist eine kürzere Frist maßgeblich, entweder aus dem Vertrag oder nach dem Gesetz bzw. Tarifvertrag, so gilt diese (§ 113 InsO).
b) Mitwirkung des Betriebsrates
Soweit ein Betriebsrat besteht, hat auch der Insolvenzverwalter dessen Mitwirkungsrechte bei Kündigungen zu beachten. Kommt jedoch keine Einigung zwischen dem Betriebsrat und dem Insolvenzverwalter über einen Interessenausgleich zustande, hat der Insolvenzverwalter nun gemäß § 122 InsO die Möglichkeit, die Zustimmung des Arbeitsgerichtes zu der Betriebsänderung einzuholen. Desweiteren kann er nunmehr gemäß § 126 InsO im Beschlussverfahren die arbeitsgerichtliche Feststellung beantragen, dass die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit namentlich benannten Arbeitnehmern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist, wenn ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat nicht zustande kam.
II. Nachteilige Auswirkungen zuungunsten der Insolvenzgläubiger ohne Sicherungsrechte aufgrund Einführung der Insolvenzordnung
Dem Insolvenzverwalter stehen nach der Insolvenzordnung verschärfte Möglichkeiten zu, vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Verfügungen zur Insolvenzmasse zurückzuverlangen. Hervorzuheben sind hierbei nachstehende Regelungen:
1. Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO 2. Verschärfung der Anfechtungsrechte gemäß §§ 129 – 147 InsO 3. Aufrechnungsmöglichkeiten gemäß §§ 94 – 96 InsO
Beabsichtigt wird auch durch diese Verschärfungen, die Masse für die Allgemeinheit der Insolvenzgläubiger zu vergrößern. Was des einen Leid ist damit des anderen Freud. Gelingt es dem Insolvenzverwalter tatsächlich, aufgrund dieser ihm zustehenden Rechte Leistungen zurückzuverlangen, so hat dies für die anderen nicht betroffenen Insolvenzgläubiger zur Folge, dass sie eine erhöhte Quote erlangen.
1. Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO
Gerade in der Krise des Unternehmens wird häufig versucht, nach dem Grundsatz "wer zuerst kommt mahlt zuerst" noch einen Titel und aufgrund dieses Titels pfändbare Habe zu erlangen. Während nach bisherigem Recht derartige Pfändungen nur durch eine Anfechtung zu beseitigen waren, sieht § 88 InsO nunmehr vor, dass alle durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheiten an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners mit Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden, die im letzten Monat vor der Antragstellung erlangt wurden. (Bei Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Frist drei Monate, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.) Hat also ein Schuldner am 1. Juli 2001 einen Regel-Insolvenzantrag gestellt, wird dieses Verfahren am 1. Dezember 2001 eröffnet, so sind alle ab 1. Juni 2001 durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherheiten gegenüber der Insolvenzmasse unwirksam. Der Insolvenzverwalter kann also zum Beispiel bei einer gepfändeten Forderung die Auskehrung des erlangten Betrages an die Insolvenzmasse verlangen.
Damit ist keine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter mehr erforderlich. Die Unwirksamkeit tritt vielmehr kraft Gesetzes automatisch ein. Diese Folge greift daher auch ohne Kenntnis des Insolvenzantrages bzw. der Krise des schuldnerischen Unternehmens. Auch auf eine Gläubigerbenachteiligung kommt es nicht an.
Selbst wenn damit aufgrund eines Urteiles für die Insolvenzgläubiger eine vollständige Sicherung erlangt werden konnte, ist damit einem nötigenden Druck des Schuldners weiter Raum eröffnet. Wie wird sich ein Insolvenzgläubiger verhalten, wenn an ihn herangetreten wird, dass der Schuldner einen Insolvenzantrag stellen wird, wenn nicht ein weitgehender Forderungserlass gewährt werde?
2. Verschärfte Anfechtungsrechte gemäß §§ 129 – 147 InsO
Mit der neuen Insolvenzordnung wurden auch die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters verstärkt. Da eine Gesamtdarstellung der Anfechtungsmöglichkeit mit Sicherheit den Rahmen dieser Darstellung sprengen würde, wird daher nur ein kurzer Überblick über die zukünftigen Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters gegeben.
Die Anfechtung soll dem Insolvenzverwalter die Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen, die insbesondere in der Krise vor der Verfahrenseröffnung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen werden, ermöglichen. Soweit der Insolvenzverwalter von seinem Recht auf Anfechtung Gebrauch macht, ist das anfechtbar Erhaltene an die Masse zurückzugewähren. Dieses Anfechtungsrecht, welches auch im Insolvenzplanverfahren, bei der Eigenverwaltung und im Verbraucherinsolvenzverfahren gilt, wird in der Regel durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Lediglich im Rahmen der Eigenverwaltung steht dieses Anfechtungsrecht dem Sachwalter zu. Bei der Verbraucherinsolvenz können sogar einzelne Gläubiger des Schuldners das Anfechtungsrecht ausüben.
Während bisher die Anfechtung innerhalb von einem Jahr nach Eröffnung des Konkursverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden musste, wurde diese Frist gem. § 146 Abs. 1 InsO nunmehr auf 2 Jahre verlängert. Ferner wurde die Anfechtungsfrist, die bisher eine gesetzliche Ausschlussfrist war, in eine Verjährungsfrist umgewandelt. Daher ist es nunmehr dem Insolvenzverwalter möglich, sich vorab mit dem Anfechtungsgegner darauf zu verständigen, dass von Seiten des Anfechtungsgegners auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird und dadurch unnötige Prozesskosten vermieden werden können.
Gegenüber nahestehenden Personen wurde die Beweislast umgekehrt. Soweit der Tatbestand beispielsweise erfordert, dass der Begünstigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Eröffnungsantrag hatte, müssen nunmehr nahestehende Personen beweisen, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag nicht kannten. Gemäß § 138 InsO sind nahestehende Personen des Schuldners dessen Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie und voll- oder halbgebürtige Geschwister des Schuldners oder seines Ehegatten. Einbezogen in den Kreis der nahestehenden Personen wurden ebenfalls Personen, mit denen der Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebt. Bei juristischen Personen gilt dies für die Mitglieder der Vertretungs- und/oder Aufsichtsorgane sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter und Personen, die zu mehr als ¼ am Kapital des Schuldners beteiligt sind. Auch hier gilt die Erweiterung auf die Personen, mit denen ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis besteht.
3. Aufrechnungsmöglichkeiten gemäß §§ 94 – 96 InsO
Wie schon nach bisherigem Recht bleibt grundsätzlich die Aufrechnungsmöglichkeit eines Schuldners erhalten. Voraussetzung ist, dass sich die Gegenforderungen bei Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberstanden. Hatte ein Gläubiger bei Verfahrenseröffnung fällige Forderungen gegen den Schuldner und schuldete er gleichzeitig etwas zur Insolvenzmasse, kann er die Aufrechnung erklären mit der Folge, dass die sich gegenüberstehenden Forderungen in Höhe der Aufrechnung jeweils erlöschen.
Eine Änderung ist allerdings insoweit eingetreten, als der Gläubiger eines Schuldnerunternehmens nicht mit einer Forderung gegen den Schuldner aufrechnen kann, die bei Verfahrenseröffnung noch nicht fällig war (§ 95 Abs. 1 InsO). Nach bisherigem Recht war dies möglich, da mit Konkurseröffnung noch nicht fällige Forderungen als fällig galten.
Nach wie vor ist eine Aufrechnung dann unzulässig, wenn die Forderung des Schuldnerunternehmens erst nach Eröffnung begründet wurde. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Leistung erst durch den Insolvenzverwalter erbracht wird. Hat der Gläubiger die aufzurechnende Gegenforderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beispielsweise durch Abtretung erworben, ist auch nach neuem Recht die Aufrechnung ausgeschlossen (§ 96 InsO).
C. Nachteilige Auswirkungen für Gläubiger mit Sicherungsrechten
Den Gläubigern stehen im Geschäftsverkehr verschiedene Sicherungsrechte zu, die sie zumindest vor einem Teilausfall ihrer Forderungen schützen sollen. Zu erwähnen seien hier nur die gebräuchlisten Sicherungsrechte wie
- einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt:
einfacher Eigentumsvorbehalt: Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises erweiterter Eigentumsvorbehalt: Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ausgeglichen sind verlängerter Eigentumsvorbehalt: bei Weiterveräußerung durch den Käufer tritt dieser im voraus seine Kaufpreisforderung anteilig an den Vorbehaltsverkäufer ab + bei Verarbeitung/Vermischung der Ware durch den Verkäufer erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem neuen Gegenstand
- Sicherungsübereignungen, Abtretungen, insbesondere Globalzessionen, Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte, - gesetzliche Pfandrechte, insbesondere Vermieter und Werkunternehmerpfandrechte, - Zurückbehaltungsrechte.
Das bisherige Konkursrecht räumte diesen Gläubigern mit Sicherungsrechten eine sehr starke Stellung ein. Sie waren berechtigt, entweder den Gegenstand unmittelbar aus der Konkursmasse zu erhalten oder aber vorab aus deren Erlös befriedigt zu werden. Diese Gläubiger haben nun nach neuem Recht Zuschüsse für die Insolvenzmasse zu erbringen.
I. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Das Aussonderungsrecht steht Gläubigern an Gegenständen zu, die in ihrem Eigentum stehen, namentlich also Lieferanten, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt ihre Ware geliefert haben, Vermietern oder Leasinggesellschaften. Diese aussonderungsberechtigten Gläubiger können von dem Insolvenzverwalter die Herausgabe des Gegenstanden aus der Insolvenzmasse verlangen. Mit Ausnahme der einfachen Eigentumsvorbehalte ändert sich die Rechtsstellung dieser Gläubiger zukünftig nicht.
Der einfache Vorbehaltseigentümer kann zukünftig zwar nach wie vor die Herausgabe von dem Insolvenzverwalter verlangen.
Aussonderungsverlangen (Musterschreiben 5)
Der Insolvenzverwalter kann jedoch die Herausgabe des unter einfachen Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes bis kurz nach dem ersten Berichtstermin verweigern. Er hat somit die Möglichkeit für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ab Insolvenzverfahrenseröffnung den Gegenstand weiterzunutzen, ohne eine Entschädigung an den Vorbehaltseigentümer zahlen zu müssen.
II. Absonderungsberechtigte Gläubiger
Auch die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger bleiben bestehen. Absonderungsberechtigt sind Gläubiger mit Sicherungsrechten aus erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalten, Sicherungsübereignungen, Abtretungen, Hypotheken, Grundschulden und Pfandrechten.
Absonderungsverlangen (Musterschreiben 6)
Während früher die absonderungsberechtigten Gläubiger die Herausgabe verlangen konnten, kann der Verwalter heute den Gegenstand nutzen. Als Gegenleistung hat er den ab Verfahrenseröffnung entstehenden Wertverlust zu zahlen, soweit dadurch das Sicherungsrecht beeinträchtigt wird (§ 172 InsO).
Wesentliche Neuerung des neuen Insolvenzrechtes ist, dass der Insolvenzverwalter zur alleinigen Verwertung der in der Insolvenzmasse befindlichen Gegenstände berechtigt ist (§ 166 InsO). Ferner ist geregelt, dass er abgetretene Forderungen einziehen darf. Hat der Gläubiger selbst Besitz, kann er den Gegenstand selbst verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO).
Die Verwertungsabsicht hat der Verwalter dem Gläubiger mitzuteilen (§ 167 InsO):
Mitteilung über die Veräußerungsabsicht einer sicherungsübereigneten Maschine (Musterschreiben 7)
Reaktionsmöglichkeiten des Gläubigers:
- wenn der Gläubiger nicht reagiert, erfolgt die Verwertung wie vorgesehen durch Verwalter,
- wenn der Gläubiger eine bessere Verwertungsmöglichkeit mitteilt, muss der Verwalter den Gläubiger zunächst so stellen, als wenn er dem Hinweis des Gläubigers gefolgt wäre,
- wenn der Gläubiger nicht binnen Wochenfrist reagiert, aber rechtzeitig vor Verwertung, ist der Gläubiger so zu stellen, als wenn Verwalter seinem Vorschlag gefolgt wäre,
- wenn Gläubiger erklärt, den Gegenstand zu den genannten Bedingungen selbst zu übernehmen: Der Verwalter muss dem nicht folgen, muss den Gläubiger aber schadlos halten.
Wie bereits dargelegt, müssen die absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Verwertungserlös einen Zuschuss für die Insolvenzmasse (Beteiligung an Feststellungs- und Verwertungskosten) erbringen:
Verwertungsabrechnung für eine sicherungsübereigneten Maschine (Musterschreiben 8)
D. Besondere Verfahrensarten
Das sogenannte Regelverfahren ist darauf ausgerichtet, das Schuldnervermögen optimal zu verwerten und im Rahmen dieses Gesamtvollstreckungsverfahrens alle Gläubiger in der gesetzlichen Reihenfolge optimal zu befriedigen. Soweit die vorhandene Masse nicht zur hundertprozentigen Tilgung aller Forderungen ausreicht, bleibt die Restschuld bestehen. Der Gläubiger kann gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens die Einzelzwangsvollstreckung versuchen. Die Feststellung zur Insolvenztabelle stellt insoweit den weitergeltenden Titel dar.
Dem gegenüber sieht die Insolvenzordnung als besondere Verfahrenart vor allem folgende Möglichkeiten vor:
1. Insolvenzplanverfahren nach den §§ 217 – 269 InsO (Einzelheiten nicht online eingestellt, gedruckt bestellbar) 2. Eigenverwaltung gemäß §§ 270 – 285 InsO 3. Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 – 314 InsO
1. Insolvenzplanverfahren nach den §§ 217 – 269 InsO (Einzelheiten nicht online eingestellt, gedruckt bestellbar)
2. Eigenverwaltung gem. § 270 – 285 InsO
Die Eigenverwaltung stellt im eigentlichen Sinne kein besonderes Insolvenzverfahren dar, sondern ist im Gegenteil bei jedem eröffneten Insolvenzverfahren möglich. Ausprägung der Eigenverwaltung ist, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht bei dem Schuldner verbleiben. Der Gläubiger steht jedoch unter Aufsicht eines bestellten Sachwalters. Diesem Sachwalter obliegt es daneben die insolvenzrechtlichen Anfechtungen zu erklären. Er hat zudem die Forderungsanmeldungen entgegenzunehmen und die Tabelle zu führen.
Die Eigenverwaltung kann durch das Gericht zugelassen werden, wenn sie vom Schuldner beantragt wird und nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 InsO). Wurde der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt, so hat er der Eigenverwaltung zuzustimmen (§ 270 Abs. 2 InsO). Eine nachträgliche Aufhebung der Eigenverwaltung ist jederzeit durch die Gläubigerversammlung oder auf Antrag des Schuldners gem. §§ 271, 272 InsO möglich. Dies gilt auch dann, wenn ein insolvenz- oder absonderungsberechtigter Gläubiger dies beantragt und die Voraussetzungen für die Anordnung weggefallen sind.
Es bleibt abzuwarten, ob sich das Instrument der Eigenverwaltung in der Praxis durchsetzen wird. An der Eigenverwaltung wurde erhebliche Kritik geäußert. Diese besondere Verfahrensabwicklung stünde im konträren Gegensatz zu der durch die Insolvenzrechtsreform angestrebten Gläubigerautonomie. Weiterhin würde der Bock zum Gärtner gemacht.
3. Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304 - 314 InsO
Das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren ist nach § 304 InsO nur auf natürliche Personen anwendbar, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Für Kleingewerbetreibende gilt § 304 nur, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als Insolvenzgründe kommen Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 304 i.V.m. §§ 17, 18 InsO in Betracht.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll eine möglichst vereinfachte und schnelle Abwicklung für kleine Insolvenzen ermöglichen. Es vollzieht sich in den nachstehenden drei Stufen:
1. außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren 2. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren 3. Verbraucherinsolvenz
Erst wenn daher das gerichtliche und das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert sind, kommt man in das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren sind folgende wesentliche Vereinfachungen vorgesehen:
1. Es wird kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder eingesetzt. 2. Der Schuldner verliert das Verfügungsrecht über sein Vermögen. 3. Es findet keine Gläubigerversammlung und ein Prüfungstermin statt, sondern nur ein Prüfungstermin, in welchem alle weitergehenden Entscheidungen getroffen werden. 4. Das Verfahren kann weitestgehend im schriftlichen Verfahren abgewickelt werden. 5. Der Verwertungserlös wird in gleicher Weise wie im Regelinsolvenzverfahren verteilt.
E. Restschuldbefreiung §§ 286 – 302 InsO
Eine weitere wesentliche Neuerung des Insolvenzrechtes, die auch bisher erhebliche Beachtung in den Medien gefunden hat, ist die Möglichkeit der Restschuldbefreiung für natürliche Personen. War es nach bisherigem Recht so, dass die Gläubiger, die im Rahmen eines Konkursverfahrens nicht oder nur teilweise befriedigt wurden, 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken konnten, hat das Gericht nunmehr auf Antrag des Schuldners die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung auszusprechen. Dies bedeutet im Grunde genommen nichts anderes, als einen gesetzlich angeordneten Forderungsverzicht. Absicht des Gesetzgebers war es, ver- bzw. überschuldeten Personen die Möglichkeit eines schuldenfreien Neuanfanges zu geben. Vor allem deshalb hat gerade dieses Institut der Restschuldbefreiung erheblichen Anklang in den öffentlichen Medien gefunden, zumal diese Möglichkeit auch dann besteht oder bestehen soll, wenn der Schuldner keinerlei Zahlungen an seine Gläubiger leisten kann.
Voraussetzung einer Restschuldbefreiung ist als erstes, dass ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde. Vorhandenes Vermögen des Schuldners soll verwertet und an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren an.
Der Schuldner hat als zweite Voraussetzung in der sogenannten "Wohlverhaltensperiode" seine pfändbaren Bezüge oder, bei einer selbstständigen Tätigkeit die vergleichbaren Einnahmen, einem Treuhänder zur Verfügung zu stellen. Die Wohlverhaltensperiode umfasst sechs Jahre ab Verfahrenseröffnung (Verfahren ab 1.12.2001). Der Treuhänder hat das Geld zu verwalten und jährlich an die Gläubiger auszuschütten. Um den Schuldner dazu anzuhalten, die ihm obliegenden Plichten während der Wohlverhaltensperiode zu erfüllen, sieht die Insolvenzordnung vor, dass im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode 10 % der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Gelder wieder dem Schuldner zufließen. Im sechsten Jahr erhöht sich dieser Prozentsatz auf 15 %.
Die Restschuldbefreiung kann der Schuldner nicht erlangen, wenn er wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder um Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Hat also jemand z.B. Steuern hinterzogen, so ist die Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Die gleichen Folgen ziehen falsche Angaben in dem vorhergehenden Insolvenzverfahren nach sich. Ferner ist eine Restschuldbefreiung dann nicht möglich, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens luxuriös oder verschwenderisch gelebt hat.
Liegen keine Versagungsgründe vor, spricht das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss aus. Diese Restschuldbefreiung gilt dann gegen alle Insolvenzgläubiger, auch wenn sie ihre Forderungen in dem vorhergehenden Insolvenzverfahren nicht angemeldet hatten. Durch diese Restschuldbefreiung werden die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners nicht berührt. Ihnen gegenüber können die Insolvenzgläubiger ihre Rechte in voller Höhe geltend machen. Die Restschuldbefreiung wirkt sich für den Schuldner jedoch insoweit aus, als der dem Mitschuldner bzw. dem Bürgen gegebene Rückgriffsanspruch in gleicher Weise von der Restschuldbefreiung ergriffen wird (§ 301 Abs. 2 InsO). Ein Rückgriffsanspruch besteht somit nicht. Werden solche Bürgschaften zukünftig abgegeben, so ist vor allem diese nachteilige Folge zu beachten. Es wird immer das Risiko eingegangen, selbst in vollem Umfange zu haften, während sich der eigentliche Schuldner durch einen Antrag auf Restschuldbefreiung seinen Einstandsverpflichtungen legal entziehen kann. Ferner werden von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und Geldstrafen, Geldbußen sowie Ordnungsgeldern nicht berührt.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und dadurch eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger entstanden ist, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers vom Insolvenzgericht widerrufen werden. Ist jedoch ein Jahr seit der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung vergangen, bleibt die einmal ausgesprochene Restschuldbefreiung wirksam.
Mittellosen Schuldnern können auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet werden (§§ 4a – 4d InsO), wenn das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Die Stundung kommt nur dann in Frage, wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde. Eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird möglich, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint.
Da der Treuhänder vorab nach § 292 I S 2 InsO die gestundeten Beträge zu zahlen hat, erhalten Gläubiger erst jährliche Zahlungen, wenn die Verfahrenskosten abgetragen sind. Die Stundung erstreckt sich nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Dann soll der Schuldner den gestundeten Betrag aus seinem Vermögen zahlen. Ratenzahlungen sind möglich.
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