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Corporate Governance Kodex

Die Regierungskommission hatte die Grundsätze guter Unternehmensführung zusammengefasst. Investoren erhalten so einen schnellen Überblick über das deutsche Aktienrecht. Jede börsennotierte Gesellschaft soll erklären müssen, ob sie sich an den Kodex hält und dabei ggf. eine Abweichung als solche kenntlich machen. Der Kodex wird jährlich überprüft und bei Bedarf an neue Entwicklungen angepasst.

1. Die Regierungskommission Corporate Governance hatte den Deutschen Corporate Governance Kodex 2002 verabschiedet. Änderungen wurden bereits beschlossen und im Bundesanzeiger bekannt gegeben (zu Änderungen 2005 unter 4.). Der Kodex soll dem Kapitalmarkt einen Beurteilungskatalog für gute Unternehmensführung an die Hand geben und das deutsche Corporate Governance System in einer auch für ausländische Investoren geeigneten Form darstellen. Der Kodex-Text ist im Internet verfügbar. Übersetzungen in die englische, französische, italienische und spanische Sprache sind dort ebenfalls zu finden, wie auch eine Aufzählung der Änderungen.

2. Jede börsennotierte Gesellschaft soll alljährlich erklären ob sie sich an den Kodex hält und ggf. eine Abweichung als solche kenntlich machen (sog. „Comply or Explain“ – Prinzip, § 161 AktG. Nichtbörsennotierte Gesellschaften trifft diese Pflicht nicht. Rechtlich bindend ist der Kodex jedoch für keine Gesellschaft. Soweit er zwingendes Aktienrecht wiederholt, rührt die Verpflichtung zur Einhaltung aus dem Gesetz, soweit er darüber hinaus Verhaltensempfehlungen aufstellt, bleibt es jeder Gesellschaft überlassen, sich daran zu halten oder nicht. Daran ändert auch die genannte Erklärungspflicht für börsennotierte Gesellschaften nichts. Ggf. muss eine Gesellschaft befürchten, bei (erklärter) Abweichung vom Kapitalmarkt „abgestraft“ zu werden. Neben den genannten zwingendem Aktienrecht und den Verhaltensempfehlungen enthält der Kodex noch „Anregungen“. Von ihnen kann ohne Offenlegung abgewichen werden. Empfehlungen und Anregungen kann man im Kodex durch die unterschiedliche Wortwahl („soll“ bzw. „sollte“ oder „kann“) unterscheiden. Der Kodex wird in der Regel einmal jährlich vor dem Hintergrund nationaler oder internationaler Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst.

3. Inhaltlich interessant sind vor allem die Empfehlungen des Kodex, die – wie gesagt – über das zwingende Aktienrecht hinausgehen. Nicht überraschend, weil internationaler Standard, ist, dass die Gesellschaft ihren Aktionären unter Einsatz des Internets die Vorbereitung auf die Hauptversammlung erleichtern soll (Veröffentlichung sämtlicher Unterlagen). Großer Wert wird auch auf eine umfassende Information des Aufsichtsrates gelegt. Dessen Arbeit soll wiederum mittels verbesserter „Diskussionskultur“ ablaufen, indem etwa Vorgespräche der Anteilseigner und der Arbeitnehmervertreter zur Vorbereitung der Plenarsitzungen empfohlen werden. Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats sollen nicht mehr als zwei ehemalige Vorstandsmitglieder Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Aufsichtsratsmitglieder sollen auch keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Aufsehen erregt hat die Maßgabe des Kodex, Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen individualisiert im Anhang zum Konzernabschluss offen zu legen. Von den Wirtschaftsprüfern fordert der Kodex die vollständige Offenlegung der beruflichen, finanziellen und sonstigen Beziehungen zu dem Unternehmen und seinen Organen sowohl in Hinsicht auf den Prüfer selbst als auch in Hinsicht zu seinen Organen und Prüfungsleitern.

4. Mit der Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundesministerium der Justiz ist die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 2005 verbindlich. Künftige Erklärungen nach § 161 AktG müssen sich auf die Neufassung beziehen. Die Änderungen am Kodex wurden von der Kodex-Kommission am 2. Juni 2005 beschlossen. U. a. wurden folgende Änderungen des Kodex bzw. der Empfehlungen vorgenommen:

Der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder als Vorsitzender eines Aufsichtsratsausschusses soll nicht die Regel sein, und ggf. in der Hauptversammlung besonders begründet werden. Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahlen durchgeführt, die Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden. Zur Stärkung der Unabhängigkeit, die im Kodex nun auch definiert wird, sollen dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören. Zudem wurden die Voraussetzungen für mitteilungsbedürftige Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte geändert. Auch soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über besondere Fachkenntnisse verfügen.
Änderungen, die durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (z. B. zu Insiderinformationen), Bilanzkontrollgesetz etc. erforderlich waren, wurden ebenfalls vorgenommen.
Die Empfehlung in Abschnitt 3.10 des Kodex, nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen fünf Jahre auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu halten, soll sich auch auf die bereits erstellten Entsprechenserklärungen der letzten Jahre beziehen.

5. Die individualisierte Offenlegung der Bezüge von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist im deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen. Der Kodex ist nicht verpflichtend, allerdings müssen die börsennotierten Unternehmen jährlich erklären, ob sie die Empfehlungen des Kodex eingehalten haben oder nicht.

Die Europäische Kommission hat Ende 2004 eine Empfehlung zur detaillierten Offenlegung der Bezüge erlassen. Diese ist zwar für die Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, allerdings behält sich die Kommission vor, das Verfahren zum Erlass einer Richtlinie oder Verordnung in Gang zu setzen, wenn die Mitgliedstaaten bis zum 30.06.2006 ihren Empfehlungen nicht nachkommen.

Nach geltendem Handelsgesetzbuch (§ 285 Satz 1 Ziff. 9 HGB) sind für alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zusammen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Dies sind nach der Legaldefinition Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Ebenso sind nach der geltenden Rechtslage die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstandes insgesamt für die Vorstandsgruppe anzugeben, also Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

Nachdem das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungen-Offenlegungsgesetz –VorstOG) in Kraft getreten ist, betrifft diese Offenlegungspflicht auch börsennotierte Aktiengesellschaften. Durch dieses Gesetz wurde der Anwendungsbereich des § 285 Satz 1 Ziff. 9 HGB auf sie erweitert. Sie müssen im Anhang zum Jahresabschluss für jedes einzelne Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung angeben. Dabei ist nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie nach Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (z. B. Aktienoptionen) zu differenzieren. Zusätzlich wird bei dieser Gelegenheit auch klargestellt, dass Aktienoptionen mit dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben und spätere Wertänderungen zu berücksichtigen sind. Die Aktionäre können mit einer "Opting Out“-Regelung gemäß § 285 Satz 1 Ziff. 9 Buchstabe a Satz 5-9 HGB durch qualifizierte Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließen können, von der individuellen Offenlegung abzusehen. Der Hauptversammlungsbeschluss gilt für höchstens 5 Jahre; danach ist eine neue Entscheidung erforderlich.

Daneben werden auch Leistungen, die Vorstandsmitgliedern für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt wurden, offenlegungspflichtig, soweit sie von solchen zusagen gegenüber Arbeitnehmern nicht nur unwesentlich abweichen. Gleiches gilt für solche Leistungen, die ein einzelnes Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Vorstandstätigkeit zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt wurde. Dies sind laut BMJ bei Vorstandsbezügen und -abfindungen die maßgeblichen Bestandteile, die auch im Mittelpunkt des Informationsinteresses der Anteilseigner stehen. Individualangaben zu übrigen Versorgungsbezügen (regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie z. B. Renten, Pensionen) sollen demgegenüber von geringerer Bedeutung sein.



Literaturhinweise und Links:

DIHK-Broschüre „Going Public“

DIHK-Broschüre „Die AG als Start-Up“ mit allen Neuerungen des Aktienrechts durch das TransPuG.

Diese Broschüren können online beim DIHK bestellt werden (Menüpunkt: Publikationen, Rubrik: Recht).

The European Corporate Governance Institute (ECGI)


Anfragen aus dem IHK-Bezirk Frankfurt am Main beantwortet Ihnen: Hans-Reinhart Grünbaum
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