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V E R O R D N U N G über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Verordnung über Einigungsstellen) vom 13. Februar 1959 (GVBl.Hessen I S. 3) in der Fassung vom 16. November 2005 (GVBl.Hessen I S. 738)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und § 11 Satz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird verordnet:
I. Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht
§ 1 Errichtung und Geschäftsführung
(1) Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), werden bei den Industrie- und Handelskammern für deren Bezirke errichtet.
(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle. § 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt der für die Wirtschaft zuständige Minister (Aufsichtsbehörde) aus.
II. Organisation
§ 3 Vorsitzender
(1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammern, deren Bezirke ganz oder teilweise zu dem Bezirk der Einigungsstellen gehören (beteiligte IHKn), und die Verbraucherzentrale Hessen e.V. zu hören.
(2) Die Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 Beisitzer
(1) Soweit die Einigungsstelle mit Unternehmer als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle tätig sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese in der Verbraucherarbeit besonders erfahren sein.
(2) Die Industrie- und Handelskammer hat im Benehmen mit den beteiligten IHKn die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen; sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Unternehmer des Bezirks der Einigungsstelle angemessen zu berücksichtigen. Bei der Besetzung mit Verbrauchern sind die Vorschläge der Verbraucherzentrale Hessen e.V. zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
III. Verfahren
§ 5 Anträge
(1) Anträge sind schriftlich einzureichen. Sie sollen eine Begründung enthalten und die Beweismittel bezeichnen. Beweisstücke und die für die Mitteilung an den Gegner erforderliche Zahl von Abschriften sollen beigefügt werden.
(2) Die Einleitung oder Fortführung von Einigungsverhandlungen kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
§ 6 Einigungsverhandlung
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
§ 7 Ladungsfrist
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.
§ 8 Persönliches Erscheinen
(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Industrie- und Handelskammer.
§ 9 Abstimmung
(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
§ 10 Niederschrift
(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
IV. Vergütung und Entschädigung; Kosten des Verfahrens
§ 11 Vergütung und Entschädigung
(1) Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und dem Stellvertreter eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren. Die Beisitzer erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.
(2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung wie die Beisitzer. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige eine Entschädigung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 bis 4 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776).
§ 12 Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abr. 2 entstandenen Auslagen sind der Industrie- und Handelskammer zu ersetzen; sie werden von dem Vorsitzenden festgestellt.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die durch das Verfahren entstandenen Kosten anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Kosten nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der nach Abs. 2 festgestellten Kosten nach billigem Ermessen; im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(5) Gegen die Feststellung nach Abs. 2 und gegen eine Entscheidung nach Abs. 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht statt.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Kosten gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.
V. Schlussbestimmungen
§ 13
(1) Aufgehoben werden:
1. die Verordnung über Einigungsämter für Wettbewerbsstreitigkeiten vom 16. Juli 1932 (Preuß. Gesetzsammlung S. 249) 2. die Verordnung über Einigungsämter für Wettbewerbsstreitigkeiten vom 20. Februar 1934 (Hess. Reg. Bl. S. 43).
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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