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Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte seit 2007

Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht seit dem 1. Januar 2007 eine Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht auf so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte
vor. Mit der Neuregelung sind zusätzliche Belastungen vor allem für diejenigen Betriebe verbunden, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten haben und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben. Eine Härtefallregelung ist nicht vorgesehen.

Besondere Brisanz erhält das Thema durch Neuregelungen, die von Unternehmen die elektronische Datenübermittlung verlangen - etwa die Pflicht zur elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung oder die Pflicht, alle Sozialversicherungsdaten der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2006 nur noch elektronisch zu übermitteln. Künftig ist somit davon auszugehen, dass alle Unternehmen einen internetfähigen Rechner vorhalten (müssen).

Im Folgenden erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit der geänderten Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige Geräte:

Wer ist von den Regelungen betroffen?
Die folgenden Aussagen gelten für alle "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte im nichtprivaten Bereich, also in erster Linie für Unternehmen.
Mit der Neuregelung sind zusätzliche Belastungen vor allem für diejenigen Betriebe verbunden, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten haben und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben.

Was sind "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte?
Als "neuartige“ Rundfunkgeräte gelten Rechner oder andere Geräte ohne eigene herkömmliche Rundfunk-Empfangsmöglichkeit, wenn sie internetfähig sind und damit potenziell Rundfunkprogramme (Radio oder Fernsehen) aus dem Internet empfangen können.

Als „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte gelten in erster Linie:
• internetfähige PC, Computer
• internetfähige Notebooks,
• UMTS-Handys, Mobiltelefone
• internetfähige PDAs,
• Server

Nicht als „neuartige“ Rundfunkgeräte gelten:
• elektronische Kassensysteme,
• Mautsysteme,
• Mobiltelefone ohne UMTS-Technologie.

Bei diesen Geräten fällt keine Gebührenpflicht an, da sie weder als „neuartige“ noch als „herkömmliche“ Rundfunkgeräte gelten.
Nach Auskunft der GEZ verfügen die im Handel verwendeten elektronischen Kassensysteme zwar über einen Zugang zum Internet, können aber "nicht als Rundfunkempfangsgerät bedient werden", so dass damit keine Gebührenpflicht anfällt.

Gilt die Gebührenpflicht auch wenn kein Internet genutzt und kein Radio empfangen wird?
Für die Gebührenpflicht ist es nicht maßgeblich, ob das Gerät tatsächlich auf das Internet zugreift oder Rundfunkdarbietungen empfangen werden.
Entscheidend ist einzig das Kriterium des "Bereithaltens zum Empfang", d. h. es muss
grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" im Betrieb mit dem PC Zugang zum Internet zu erhalten (und damit Rundfunk zu empfangen).
Hinweis:
Ein Gerät wird auch dann „zum Empfang bereitgehalten“, sobald ein Rundfunkgerät im
Besitz eines Unternehmens ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Gerät kommt es
dabei nicht an. Das bedeutet, ein Unternehmen muss auch für „neuartige“ oder „herkömmliche“ Geräte in geleasten Fahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen.

Kann man die Gebührenpflicht durch technische Vorkehrungen umgehen?
Der Ausbau von Lautsprechern oder Soundkarten ändert nichts an der grundsätzlichen
Gebührenpflicht von PC.
Hinweis:
Nach Auskunft der GEZ würde auch der Ausbau von Netzwerkkarten und internen Modems nichts an der Gebührenpflicht ändern, solange mindestens ein USB-Anschluss vorhanden ist, über den ein Modem ohne größeren Aufwand anschließbar wäre.

In letzter Zeit werden von Providern und Softwarefirmen Lösungen zur Blockierung des
Empfangs von Rundfunkprogrammen über das Netz angeboten, die angeblich zur Befreiung von der Gebührenpflicht führen. Nach Auskunft der Rundfunkanstalten handelt es sich hier „um eine Software-Lösung, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden“. Sie ändert nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht dieser „neuartigen“ Geräte.

Wie hoch ist die Gebühr für "neuartige" Geräte?
Die Gebühr beträgt 5,52 Euro im Monat (sog. Grundgebühr) bzw. 66,24 Euro im Jahr. Sie kommt auf alle Unternehmen zu, die
• bisher noch keine „herkömmlichen“ Rundfunkempfangsgeräte (Radios, Fernseher)
  angemeldet haben und
• gleichzeitig über „neuartige“ bzw. internetfähige Geräte verfügen.

Für wie viele PCs pro Betriebsgrundstück muss ich Gebühren bezahlen?
Für „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte besteht eine sog. Zweitgerätebefreiung, die es für „herkömmliche“ Rundfunkgeräte im gewerblichen Bereich bisher nicht gibt.
Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl internetfähiger PC muss nur für ein einziges
"neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät je Betriebsgrundstück bzw. für mehrere direkt zusammenhängende Grundstücke eines Betriebes eine Rundfunkgebühr bezahlt werden.

Mobile Geräte:
UMTS-Handys oder Laptops fallen auch unter diese Befreiungsregelung, wenn sie im
Inventarverzeichnis des Betriebes aufgeführt sind oder auf vergleichbare Weise für dieses Betriebsgrundstück dokumentiert sind.

Gebührenfreiheit, wenn „herkömmliche“ Rundfunkgeräte angemeldet sind:
Die Gebühr für internetfähige Geräte entfällt ganz, wenn bereits mindestens ein „herkömmliches“ Rundfunkgerät (Fernseher oder Radio) auf dem Betriebsgrundstück angemeldet ist.

Keine Zusatzkosten hat demnach ein Unternehmen mit internetfähigen Geräten, das bereits Rundfunkgebühren für
• ein Radio auf dem Betriebsgrundstück oder
• einen Fernseher oder Videorekorder auf dem Betriebsgrundstück oder
• ein Autoradio in einem Betriebsfahrzeug, das durch die Fahrzeugpapiere dem
Standort zuzuordnen ist, zahlt.

Was zahlen Unternehmen mit mehreren Standorten?
Für alle Standorte, an denen sich ein internetfähiges Gerät befindet, muss eine separate Gebühr abgeführt werden, soweit hier nicht bereits ein „herkömmliches“ Rundfunkgerät angemeldet ist.

Hinweis:
Wenn ein Unternehmen bei einem kommerziellen Serveranbieter Speicherplatz bzw. Datendienstleistungen anmietet (sog. Server-Hosting), entsteht nach Auskunft der Rundfunkanstalten nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Gebührenpflicht:
In diesem Fall ist der Server grundsätzlich beim Serviceprovider gebührenpflichtig, weil er ans Internet angebunden ist und daher als „neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät gilt. Allerdings fällt die Grundgebühr nur für einen Server an, alle weiteren Server, die in der Betriebsstätte vorgehalten werden, sind durch die Zweitgeräteregelung befreit.
Der Kunde des Serveranbieters ist nur dann gebührenpflichtig, wenn er via Internet auf den Hostserver zugreift. Sofern der Kunde aber bereits für den Internetrechner eine Grundgebühr entrichtet oder für andere bereitgehaltene Empfangsgeräte Rundfunkgebühr zahlt, fällt im Rahmen des Server-Hosting keine weitere Gebühr für den Mieter der EDV-Dienstleistung an.

Dagegen fällt beim sog. Server-Housing, bei dem ein Unternehmen einen in seinem Eigentum befindlichen Server im Rechenzentrum eines Dienstleistungsunternehmens unterbringt, eine zusätzliche Rundfunkgebühr an. Hier handelt es sich um einen internetfähigen Rechner in einer eigenen Betriebsstätte.
Das Housing-Unternehmen muss, wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte bereitgehalten werden, einmal gesondert eine Grundgebühr für seine internetfähigen PCs entrichten, für die Server der Kunden besteht keine Gebührenpflicht.

Gar nicht gebührenpflichtig ist nach Ansicht der Rundfunkanstalten derjenige, der z. B.
von einer externen Agentur für sich eine Homepage erstellen lässt, die dort auf einem
Server vorgehalten wird. Dies gilt in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen in seinem eigenen Zugriffsbereich keinerlei Rundfunkempfangsgerät (also auch keinen Internet- PC) bereithält.

Was gilt für die betriebliche PC-Nutzung im privaten Bereich / Telearbeiter / Freiberufler?
Arbeiten Mitarbeiter eines Unternehmens zu Hause mit einem stationären PC oder Notebook für das Unternehmen (Telearbeitsplatz), handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitgerät des Mitarbeiters. Nach Auskunft der Rundfunkanstalten gilt die Zweitgerätefreiheit im privaten Bereich nicht für Rundfunkgeräte in Räumen, die zumindest auch für die gewerblichen Zwecke (Kriterium: Gewinnorientierung) eines Dritten genutzt werden. Dabei ändert sich an der Gebührenpflicht nichts, wenn das neuartige Rundfunkgerät vom Arbeitgeber gestellt wird.

Für Freiberufler, Selbständige oder Gewerbetreibende mit einem separaten Büro/
Arbeitszimmer zu Hause fällt auch eine Gebühr an:
Steht dort ein beruflich genutzter Internet-PC, muss zusätzlich zur Rundfunkgebühr, die für den Privathaushalt gezahlt wird, eine PC-Gebühr entrichtet werden, wenn noch kein „herkömmliches“ Rundfunkgerät für dieses Büro oder ein geschäftlich genutztes Autoradio angemeldet ist.

Was gilt für Bürogemeinschaften?
Schließen sich mehrere Unternehmen in einer Büro- oder Werkstattgemeinschaft zusammen, fällt die Rundfunkgebühr für jedes beteiligte Unternehmen extra an.

Gibt es auch Einsparmöglichkeiten?
In Ausnahmefällen könnte es für wenige Betriebe durch die sog. Zweitgerätebefreiung Einsparpotenziale geben – wenn „herkömmliche“ durch „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte ersetzt werden.
Hinweis:
Wenn ein Unternehmen bereits mehrere Radios im Betrieb angemeldet hat und ohnehin über einen Internetanschluss verfügt, könnten die betrieblichen Radios durch Radioempfang über den PC ersetzt werden, für die die Zweitgerätebefreiung gilt. Dadurch würden nur noch einmal Gebühren fällig werden.

Auf welche Weise erfolgt seit 2007 der Einzug der Gebühr für internetfähige Geräte?
Juristisch „auf der sicheren Seite“ sind Unternehmen dann, wenn sie seit dem 1. Januar
2007 von sich aus ihre Geräte bei der GEZ anmelden. Wegen der Zweitgerätefreiheit bei „neuartigen“ Rundfunkgeräten ist aber pro Betriebsstätte immer nur ein neuartiges Gerät anzumelden. „Neuartige Geräte“ müssen auch dann bei der GEZ angemeldet werden, wenn für den Betrieb bereits „herkömmliche“ Rundfunkgeräte gemeldet sind. Die GEZ stellt Formulare im Internet unter www.gez.de bereit, mit denen auch "neuartige“ Rundfunkgeräte angemeldet werden können. Die GEZ versendet auch regelmäßig Anmeldebögen an Betriebe. Soweit Beauftragte der Rundfunkanstalten nach neuartigen Geräten fragen, besteht eine entsprechende gesetzliche Auskunftspflicht.

Wenn für die Anmeldung keine offiziellen GEZ-Formulare verwendet werden, reicht eine Meldung bei der GEZ per Brief (50656 Köln), per Fax (01805 510700), per E-Mail
(info@gez.de) oder per Telefon (01805 008515) aus; hierbei sollte möglichst eine bisher vorhandene Teilnehmernummer angegeben werden.
Nicht gemeldete gebührenpflichtige Rundfunkgeräte können jederzeit rückwirkend ab dem Beginn der Rundfunkgebührenpflicht bei der GEZ angemeldet werden. Die Rundfunkgebühren werden dann von der Rundfunkanstalt bzw. der GEZ nachgefordert. Die Rundfunkanstalt ist als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, rückständige Rundfunkgebühren in einem Gebührenbescheid festzusetzen. Forderungen auf rückständige Rundfunkgebühren sind regelmäßig nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der Rundfunkanstalt von den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen zu laufen beginnt.

Wurden gebührenpflichtige „neuartige“ Geräte nicht gleich zum Januar 2007 angemeldet bzw. wurden bislang „herkömmliche“ Empfangsgeräte vorgehalten, die noch nicht bei der GEZ gemeldet waren, erhebt die GEZ im Regelfall für die Zeit zwischen nachträglicher Anmeldung bei der GEZ und dem Zeitpunkt, seit dem ein gebührenpflichtiges Empfangsgerät bereitgehalten wurde auch über mehrere Jahre hinweg Nachforderungen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Bereithalten eines gebührenpflichtigen neuartigen
Rundfunkgerätes nicht innerhalb eines Monats anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Theoretisch kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden – worauf bisher jedoch zugunsten der Erhebung einer Nachforderung in der Regel verzichtet wird.

Was geschieht, wenn man die Zahlung verweigert?
Bei Nichtzahlung der Rundfunkgebühr kann die GEZ einen sog. Rückstandsbescheid erlassen und bei Nichtzahlung auch aus diesem Bescheid heraus vollstrecken, d. h. den
fehlenden Betrag nach Mahnung anschließend beitreiben.
Unternehmen können gegen den Rückstandsbescheid Widerspruch einlegen. Dieser hat
allerdings keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, die Gebühr muss trotzdem weiter gezahlt werden.
Allerdings können Unternehmen analog zum Steuerbescheid gleichzeitig auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird die Vollziehung ausgesetzt, ist eine Zahlung bis zur endgültigen Entscheidung nicht mehr notwendig. Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung allerdings abgelehnt, kann dagegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht vorgegangen werden (auch wenn hier der Erfolg nicht unbedingt höher sein wird).

Auf den Widerspruch erhält man einen sog. Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt bzw. GEZ. Gegen diesen kann man dann als weiteres Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erheben und bei Unterliegen eventuell Berufung beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des zuständigen Bundeslandes einlegen. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist nur möglich, soweit es bei der Entscheidung um Bundesrecht geht. Da Rundfunk- und Fernsehgebühren auf Landesrecht beruhen, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Erst nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.


Weitere Informationen: Matthias Müller
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