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EU-Kartellrecht

Für das Schadensersatzrecht insb. im Kartellrecht (und Verbraucherrecht) schlägt die EU die Einführung von Sammelklage ähnlichen Verfahren vor:

DIHK fordert das Aus für Sammelklagen
Dass EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes im Kartellrecht Sammelklagen erlauben will, stößt beim DIHK auf heftigen Widerstand. In einem Brief an Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso fordert DIHK-Präsident Hans Heinrich Driftmann nachdrücklich, den Richtlinienentwurf zurückzuziehen. Dieser birgt erhebliches Missbrauchs- und Erpressungspotenzial. Besonders kritisch sieht der DIHK die sogenannte Opt-out-Klage: Danach können Verbraucherverbände ohne eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Unternehmen deren Rechte geltend machen – das widerspricht jeglichem Verständnis des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts. Weiterer Kritikpunkt: Die Kommission überlässt den Mitgliedsstaaten zu weite Spielräume zur Umsetzung der Regeln. Kläger werden sich daher künftig das Gericht desjenigen Landes aussuchen, dessen Recht die lukrativsten Möglichkeiten, wie zum Beispiel Strafschadensersatz und Erfolgshonorare, bietet. 

Das DIHK-Positionspapier „Sammelklagen – ein einheitlicher Referenzrahmen, zehn Forderungen der Wirtschaft (in deutscher und englischer Sprache) ist das Ergebnis einer vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) einberufenen Unternehmensarbeitsgruppe, die sich gegen die Einführung von Sammelklagen ausspricht und zugleich aufzeigt, wie ein kollektives Rechtsdurchsetzungsinstrument ausgestattet sein müsste, um die damit verbundenen Gefahren und Risiken zu verhindern.


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EU-Kommission: Entwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen sowie entsprechende Leitlinien

Die EU-Kommission hat am 28.07.2009 den Entwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen sowie entsprechende neue Leitlinien veröffentlicht. Die bisherige Vertikal-GVO läuft Ende Mai 2010 aus. Mit der neuen GVO soll die steigende Bedeutung des Online-Handels stärker berücksichtigt werden.
Vorschlag für die Leitlinien (pdf)

In der bisherigen Vertikal-GVO, auch „Schirm-GVO“ genannt, waren 1999 mehrere sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnungen aus dem Vertriebsbereich zusammengefasst worden. Sie enthielt eine automatische kartellrechtliche Freistellung für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen, sofern bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschritten waren.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die bisherige Vertikal-GVO grundsätzlich bewährt habe, dass man aber in der neuen GVO den Marktentwicklungen Rechnung tragen müsse. Damit meint sie insbesondere die gewachsene Nachfragemacht großer Einzelhandelsunternehmen gegenüber den Herstellern und die angestiegene Bedeutung des Online-Handels.

Die Nachfragemacht des Handels soll dadurch berücksichtigt werden, dass zusätzlich zu der Marktanteilsschwelle des Anbieters eine weitere Marktanteilsschwelle des Abnehmers eingeführt wird. D. h. eine Vereinbarung soll nur dann nach der GVO freigestellt sein, wenn auch der Marktanteil des Abnehmers die Schwelle von 30 % nicht übersteigt.

Interessant in diesem Zusammenhang sind die Fragen,

1. ob Unternehmen die Marktanteilsschwellen tatsächlich so bestimmen können, dass sie selbst einschätzen können, ob ihre Vertriebsvereinbarungen nach der GVO freigestellt sind oder nicht (Stichwort Rechtssicherheit) und
2. ob Sie die zusätzliche Marktanteilsschwelle auf Abnehmerseite für erforderlich halten.

Im Bereich des Online-Handels konkretisiert die EU-Kommission insbesondere, in welchen Fällen eine Beschränkung „aktiver“ Verkäufe geografisch oder auf bestimmte Kunden bezogen zulässig ist (Art. 4b 1. Spiegelstrich) und wann „passive“ Verkäufe beschränkt werden dürfen. Die Nutzung des Internets durch Händler und das Anbieten von Produkten auf der eigenen Webseite wird in der Regel nicht als „aktiver“ Verkauf angesehen und darf daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Sicherheits- oder Gesundheitserwägungen) beschränkt werden.
Unter diese Problematik fallen z. B. die von deutschen Gerichte unterschiedlich beurteilten Fälle, in den Markenhersteller ihren Händlern verbieten, ihre Markenprodukte bei Ebay oder generell im Internet anzubieten.

Die Kommission hält folgende Beschränkungen des passiven Online-Vertriebs für unzulässig:
  • wenn von Händlern verlangt wird zu verhindern, dass Kunden aus einem anderen Alleinvertriebsgebiet seine Website einsehen können, oder wenn eine automatische Umleitung von der Händlerwebsite auf die Website des Herstellers oder eines anderen Händlers verlangt wird,
  • wenn von Händlern verlangt wird, Internet-Transaktionen abzubrechen, wenn sich erkennen lässt (z. B. anhand der Kreditkarte mit Adresse), dass der Kunde nicht im Alleinvertriebsgebiet des Händlers seinen Sitz hat,
  • wenn von einem Händler eine Begrenzung des Anteils der über das Internet getätigten Verkäufe an den Gesamtverkäufen verlangt wird,
  • wenn von einem Händler für Produkte, die er im Internet weiterverkaufen will, höhere Preise als für die gleichen stationär vertriebenen Produkte verlangt werden.
Besondere Qualitätsanforderungen an den Online-Vertrieb dürfen allerdings gestellt werden, z. B. dass der Händler über ein Geschäft oder einen Ausstellungsraum verfügen muss, bevor er mit dem Online-Vertrieb des jeweiligen Produkts beginnt.
Relevant ist die Vertikal-GVO für alle Unternehmen mit Vertriebsvereinbarungen, also einerseits für Markenhersteller, andererseits für Handelsvertreter, Franchiseunternehmen (Franchisegeber und Franchisenehmer), Vertragshändler (ohne KFZ, die bisher noch die KFZ-GVO als Spezialregelung haben) und alle Arten von selektiven Vertriebssystemen.
Hier wäre eine Beurteilung wichtig, ob die in Art. 4 der GVO genannten Kernbeschränkungen sowie die in Art. 5 der GVO genannten nicht freigestellten Beschränkungen praxisgerecht, erforderlich und/oder sinnvoll sind.

Die Konsultationsfrist läuft bis 28.09.09, aber das BMWi bittet die Kammerorganisation, bereits bis zum 07.09.09 ihm gegenüber Stellung zu nehmen.

Wenn Sie uns eine Einschätzung abgeben wollen, wäre es daher gut, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme bis zum 03.09.2009 zukommen ließen, damit wir dem BMWi für dessen Stellungnahme unsere Einschätzung mitteilen können.



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Kartellverfahren: Zur Verordnung 1/2003:
EU-Wettbewerbsrecht revolutionär geändert

Der 1. Mai 2004 war für die EU nicht nur wegen der Ost-Erweiterung ein bedeutsamer Tag, sondern auch wegen der revolutionären Änderung des Wettbewerbsrechts durch die Verordnung 1/2003. Sowohl die Kartellverfahrensregeln als auch die neuen Regeln zur Fusionskontrolle sind seit dem in Kraft.

Das Kartellverfahrensrecht ist damit vollständig gewandelt worden. Die Verordnung 1/2003 löst die alte Verordnung Nr. 17 aus dem Jahr 1962 ab. Statt komplizierter und langwieriger Anmelde- und Genehmigungsverfahren herrscht jetzt das System der Legalausnahme. Das bedeutet bürokratische Erleichterungen für die Unternehmen, aber leider auch weniger Rechtssicherheit. Während Kartelle bisher so lange als illegal galten, solange sie nicht erlaubt waren, werden sie nun so lange als legal behandelt, wie sie nicht von einer Wettbewerbsbehörde oder einem Gericht als unzulässig angesehen werden.
Das Risiko, dass ein Unternehmen falsch einschätzt, ob eine kartellrechtliche Absprache erlaubt ist, ist nun voll von diesem Unternehmen selbst zu tragen. Es kann sich nicht mehr gegen Bußgelder und Beschwerden Dritter mit dem Nachweis wehren, dass es doch die Anmeldeunterlagen an die EU-Kommission geschickt hat. Allerdings wurde durch die Verordnung begleitenden Leitlinien ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, in Zweifelsfällen und bei Fragen, die noch nicht gerichtlich geklärt worden sind, bei der Kommission nachzufragen, wie der konkrete Fall dort gesehen wird. Dies gibt zumindest etwas mehr Rechtssicherheit.

Bundeskartellamt auch für grenzüberschreitende Fälle zuständig
Eine weitere Neuerung durch die VO 1/2003 ist, dass das Verfahren dezentralisiert wird. Das heißt, dass künftig das Bundeskartellamt in Deutschland prüfen muss, ob es das deutsche GWB oder das europäische Wettbewerbsrecht anwenden muss. Wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitender Bedeutung handelt, wird also nicht automatisch nur noch die EU-Kommission zuständig sein, sondern das deutsche Bundeskartellamt muss die EU-Regelungen selbst anwenden. Nicht nur die Kartellbehörden, sondern auch die nationalen Gerichte sollen künftig selbst nach EU-Kartellrecht entscheiden. Um trotzdem eine europaweit einheitliche Anwendung des EU-Rechts durch die nationalen Wettbewerbsbehörden sicherzustellen, ist bereits ein europäisches Netzwerk gegründet worden, dem alle nationalen Wettbewerbsbehörden angehören.

Mehr Kapazität für die Verfolgung von Hardcore-Kartellen
Ziel der grundlegenden Reform ist es, die EU-Kommission - und auch die nationalen Wettbewerbsbehörden - vom „Alltagsgeschäft“ zu befreien und wieder mehr Freiraum und Kapazitäten für die Verfolgung wirklich schwerwiegender Kartellrechtsverstöße wie Hardcore-Kartellen zu eröffnen. EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti verspricht sich durch die neue Regelung erhebliche Effizienzgewinne. Auch sollen die Unternehmen von Jahrzehnte alten starren Regelungen befreit werden und von weniger bürokratischen und ausgewogeneren Rahmenbedingungen im europäischen Binnenmarkt profitieren.

Neue Fusionskontrollverordnung
Die neue Fusionskontrollverordnung tritt an Stelle der Fusionskontrollverordnung aus dem Jahr 1990. Sie räumt der EU-Kommission mehr Kompetenzen ein. Sie kann nun, anders als bisher, grundsätzlich alle Fusionsfälle mit zwischenstaatlicher Bedeutung an sich ziehen. Die Frage, ob ein Unternehmenszusammenschluss den Wettbewerb behindert, wird künftig anders beurteilt werden als in der Vergangenheit. Wurde bisher gefragt, ob eine Fusion eine marktbeherrschende Stellung entstehen lässt oder sie verstärkt, wird nun gefragt, ob die Fusion zu einer „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ führt. Dies ist ein Kriterium, das aus dem amerikanischen Recht stammt. Hierdurch wird der zunehmenden Globalisierung Rechnung getragen. Letztlich soll vor allem einseitiges marktschädigendes Verhalten von Unternehmen in oligopolistischen Marktverhältnissen besser erfasst werden. Nicht nur bei Monopolen, sondern auch dann, wenn ein Markt nur von sehr wenigen Unternehmen geprägt ist, besteht nämlich Gefahr für den Wettbewerb.

Auswirkungen auf das deutsche Wettbewerbsrecht
Der Systemwandel auf europäischer Ebene hat dazu geführt, dass auch das deutsche Wettbewerbsrecht reformiert wurde. Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde durch die 7. GWB-Novelle entsprechend angepasst.


Anfragen aus dem IHK-Bezirk Frankfurt am Main beantwortet Ihnen: Hans-Reinhart Grünbaum
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