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Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (zum Ende des Kalendermonats) | 2 Jahre | 1 Monat | 5 Jahre | 2 Monate | 8 Jahre | 3 Monate | 10 Jahre | 4 Monate | 12 Jahre | 5 Monate | 15 Jahre | 6 Monate | 20 Jahre | 7 Monate | während der Probezeit | 2 Wochen* |
* Die Kündigung während der Probezeit muss nicht zum Ende des Kalendermonats erfolgen.
Fristenberechnung
Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 187 ff. BGB. Danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen.
1. Bei der Grundkündigungsfrist
und Kündigung zum 15. des Folgemonats: | und Kündigung zum Monatsende: | in Monaten mit 31 Tagen der 18. | in Monaten mit 31 Tagen der 3. | in Monaten mit 30 Tagen der 17. | in Monaten mit 30 Tagen der 2. | im Februar der 15. | zum 28. Februar der 31. Januar | in Schaltjahren der 16. Februar | zum 29. Febraur der 1. Februar |
2. Bei verlängerter Kündigungsfrist
Bei verlängerter Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB) muss die Kündigung jeweils zum Letzten des Monats zugehen, der dem Beginn der x-monatigen Kündigungsfrist vorausgeht.
3. Bei Probezeitkündigung
Hier muss die Kündigung jeweils am 15. Tag vor dem beabsichtigten letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zugehen.
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