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Im gewachsenen Europa spielen Personalentsendung und Beschäftigung europäischer Mitarbeiter eine zunehmende Rolle. Immer mehr in Deutschland ansässige Unternehmen möchten, insbesondere nach der EU-Osterweiterung, zeitweise oder dauerhaft mit Hilfe von aus der EU entsandten oder angeworbenen Arbeitskräften tätig werden. Allerdings gelten für die meisten Beitrittsstaaten immer noch Einschränkungen im Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt – trotz der im EG-Vertrag verbrieften Freizügigkeit. Alt-EU-Staaten, Zypern, Malta, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz
Freizügigkeitsberechtigte Alt-Unionsbürger, Bürger der Beitrittsstaaten Zypern und Malta sowie Staatsangehörige der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können ohne Visum einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnis- und Arbeitsgenehmigungspflicht befreit. Über das Aufenthaltsrecht wird ihnen von der lokalen Melde- oder Ausländerbehörde eine Bescheinigung über ihre Freizügigkeitsberechtigung ausgestellt, wenn sie einen gültigen Pass besitzen und eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegen.
EU-Bürger der Beitrittsstaaten, die mit Deutschen oder Alt-EU-Bürgern verheiratet sind oder in einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben und die mit diesen Partnern gemeinsam in Deutschland wohnen, genießen die gleichen Freizügigkeitsrechte wie ihre Ehe- beispielsweise Lebenspartner.
Aufgrund des Prinzips der Freizügigkeit sind daher folgende Einsatzmöglichkeiten dieser Personengruppe gegeben: nämlich befristete oder unbefristete Neueinstellung von qualifizierten und gering qualifizierten Arbeitnehmern durch ein deutsches Unternehmen, aber auch konzerninterne Entsendung in ein deutsches Unternehmen oder die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer (auch grenzüberschreitend durch ein nicht deutsches EU-Verleihunternehmen, sofern dieses über eine Verleiherlaubnis der deutschen Arbeitsverwaltung verfügt).
EU-Beitrittsstaaten (außer Zypern und Malta)
Für Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten (1) gelten übergangsweise abweichende Regelungen. Zwar sind auch sie gegenüber Drittstaatsangehörigen privilegiert, weil sie keiner Visum- und Aufenthaltserlaubnispflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterliegen und nach zwölfmonatiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland freien Arbeitsmarktzugang erhalten. Jedoch ist bei Neueinreise die Aufnahme einer (unselbstständigen) Beschäftigung nur gestattet, wenn sie zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurde.
Unter einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die von Arbeitnehmern für in- oder ausländische Unternehmen erbracht wird und für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist. Ebenso genehmigungspflichtig ist die Teilnahme an innerbetrieblichen Lehrgängen oder Praktika. Der Einsatz als Leiharbeitnehmer ist grundsätzlich nicht möglich. Diese Einschränkungen gelten maximal sieben Jahre ab Beitritt des Neu-EU-Staates. Folgende Einsatzmöglichkeiten dieser Gruppe sind möglich:
Qualifizierte Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung
Hoch qualifizierte Arbeitnehmer:
Hierzu gehören beispielsweise Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Jahresgehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (85 500 Euro in 2006) beziehen. Die Arbeitserlaubnis wird ohne Arbeitsmarktprüfung sofort unbefristet erteilt.
Führungskräfte:
Als solche gelten leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura sowie zur Geschäftsführung berufene Mitglieder des Organs juristischer Personen und Gesellschafter einer oHG oder einer anderen Personengesamtheit. Die Arbeitserlaubnis wird ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt.
Qualifizierte Fachkräfte,
die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und die im Rahmen eines Personalaustauschs innerhalb eines international tätigen Konzerns beschäftigt werden: Es muss sich um firmeninterne befristete Entsendungen handeln. Der Mitarbeiter muss also bereits im ausländischen Unternehmensteil angestellt sein und nach Abschluss der Beschäftigung in Deutschland diese Position auch wieder einnehmen. Wesentlich ist, dass das Unternehmen nachweist, dass Entsendungsbewegungen innerhalb der Firmenstruktur üblich sind. Das heißt, dass auch Entsendungen aus Deutschland ins Ausland stattfinden und die Zahlen dabei in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Von Entsendungen ist immer dann die Rede, wenn ein Zeitraum von drei Monaten überschritten wird.
Qualifizierte Beschäftigung mit Arbeitsmarktprüfung
Neueinstellungen:
Neu-EU-Bürger genießen den Vorteil, dass sie grundsätzlich nach Arbeitsmarktprüfung jede Tätigkeit ausüben können, für die sie eine qualifizierten Berufsausbildung (mindestens dreijährige Ausbildung) besitzen. Bei Neueinstellungen prüft die Arbeitsverwaltung aber in jedem Fall, ob sich durch die Beschäftigung des Antragstellers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, ob für die Beschäftigung bundesweit weder deutsche noch Alt-EU-Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Arbeitgeber müssen grundsätzlich willens sein, bevorrechtigte Deutsche und Alt-EU-Bürger einzustellen), ob der Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (dies betrifft insbesondere die Gehaltsstruktur innerhalb der Berufssparte und des Wirtschaftszweiges sowie die Arbeitszeit) und ob keine Leiharbeitnehmerbeschäftigung vorliegt.
Die sogenannte Arbeitsmarktprüfung durch die Arbeitsvermittlungsstellen der Agentur für Arbeit dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.
Entsandte leitende Angestellte und Spezialisten:
Liegen die Voraussetzungen für einen Personalaustausch – mangels Entsendungen von Deutschland ins Ausland – nicht vor, findet aber eine konzerninterne Versetzung von Mitarbeitern nach Deutschland statt, empfiehlt es sich, darauf besonders hinzuweisen. Grundsätzlich findet zwar eine arbeitsmarktliche Vorrangprüfung statt, diese muss aber aufgrund der vorhandenen konzerninternen Spezialkenntnisse des oder der Entsandten meist zwangsläufig negativ ausfallen.
Gering qualifizierte Beschäftigungen:
Erwerbstätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen (angelernte oder ungelernte Tätigkeiten), sind nicht privilegiert. Sie sind somit nur genehmigungsfähig, wenn sie erstens die oben beschriebenen Kriterien erfüllen und zweitens durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Rechtsverordnung zugelassen sind. In Betracht kommen nur die in der Beschäftigungsverordnung aufgelisteten Tätigkeiten, wie beispielsweise Künstler, Sportler, Fotomodelle und Saisonbeschäftigungen.
Hinsichtlich der Saisonbeschäftigten kann die Arbeitsgenehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich sechs Stunden Arbeit pro Tag für insgesamt bis zu vier Monate erteilt werden. Die Vermittlung muss über die Agentur für Arbeit erfolgen.
Nur Alt-EU-Bürger und Bürger der Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Malta und Zypern haben unbegrenzten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Bürger der neuen EU-Staaten erfahren zwar einige Privilegien gegenüber Arbeitnehmern aus Drittstaaten, unterliegen jedoch auch weiterhin der Arbeitsgenehmigungspflicht und damit der Kontrolle der Agentur für Arbeit. Qualifizierte Beschäftigungen von neu einreisenden Bürgern der Beitrittsstaaten sind generell genehmigungsfähig, in der Regel muss ein Arbeitgeber aber grundsätzlich willens sein, bevorrechtigte Deutsche und Alt-EU-Bürger einzustellen. Die Einsatzmöglichkeiten für gering qualifizierte beziehungsweise ungelernte Arbeitskräfte sind nach wie vor sehr begrenzt.
Gabriele Mastmann
Rechtsanwältin Kanzlei Offer & Mastmann Frankfurt am Main (1) Zwischen Deutschland und den Beitrittsländern Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien und Ungarn bestehen teilweise Übergangsregelungen, die Einschränkungen im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Gegenseitigkeit vorsehen. Dies wird voraussichtlich ab 1. Januar 2007 auch für die neuen Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien gelten.
IHK WirtschaftsForum Dezember 2006
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