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Außerordentliche Kündigung wegen Verzehrs von Essensresten

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Altenpflegerin von der übriggebliebenen Bewohnerverpflegung sechs Maultaschen eingepackt und mitgenommen. Der Verzehr von Essensresten war dem Personal vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt gewesen. Von diesem Verbot wusste die Arbeitnehmerin auch.

Das Arbeitsgericht Lörrach hielt die außerordentliche Kündigung auch nicht deswegen für unwirksam, weil die Maultaschen ohnehin als Abfall entsorgt worden wären. Denn das Verbot des Arbeitgebers bezog sich gerade auf die "Reste" der Bewohnerverpflegung. Über diese Entscheidung kann sich der Arbeitnehmer nicht einfach hinwegsetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
 
Weitere Informationen: Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, Az. 4 Ca 248/09

Anfragen aus dem IHK-Bezirk Frankfurt am Main beantwortet Ihnen: Katharina Ernst

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