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Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Januar 2010 verstößt § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters wie es in der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG) konkretisiert wurde. Nach der Vorschrift werden Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt. Dies führt dazu, dass Beschäftigte mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit allein auf Grund ihres unterschiedlichen Eintrittsalters ungleich behandelt werden. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei einem Unternehmen beschäftigt war. Im Alter von 28 Jahren wurde ihr mit einer Frist von einem Monat gekündigt. Das Unternehmen hatte bei der Berechnung der Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mit einbezogen. Ohne die Anwendung der Vorschrift hätte die Kündigungsfrist vier Monate betragen. Die Arbeitnehmerin klagte daher gegen die Entlassung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf legte im Berufungsverfahren den Rechtsstreit dem EuGH vor.
Zwar habe § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Ansicht des EuGH das legitime Ziel, dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Die Regelung sei jedoch kein angemessenes Mittel, weil sie für alle Arbeitnehmer gelte, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig von ihrem Alter bei der Entlassung. Deutsche Gerichte müssten § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB daher erforderlichenfalls unangewendet lassen.
Wie der deutsche Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird bleibt abzuwarten.
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