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Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbe-Mail eines Versicherungsunternehmens an ein Autohaus auch dann eine belästigende und somit unzulässige E-Mail-Werbung ist, wenn das Autohaus seine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis bekannt gegeben hat. Auch eine konkludente Einwilligung in diese E-Mail-Versendung liege damit nicht vor. Bei den angebotenen Versicherungsverträgen handelt es sich um Leistungen, die dem typischen Gewerbe eines Autohauses fremd sind und daher nicht unaufgefordert zugesandt werden dürfen. Das gilt sogar dann, wenn das Versicherungsangebot speziell auf das Autohaus zugeschnitten und sogar besonders günstig ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Prozess zwischen zwei Kfz-Händlern mit Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07, die Ansicht vertreten, dass die E-Mail-Übersendung eines Kfz-Händlerangebotes nicht schon dann durch eine konkludente Einwilligung legitimiert ist, wenn auf der Homepage der Empfängerin mitgeteilt wird, dass derjenige, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, wenn dies erkennbar allein die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer betrifft.
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