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Vielfach werden bei Verträgen über Dauerleistungen keine gesonderten Rechnungen erstellt, sondern auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrages monatliche oder andere regelmäßige Zahlungen – meistens mittels Überweisung – getätigt. Damit in diesen Fällen das Recht zum Vorsteuerabzug erhalten bleibt, muss ein solcher Vertrag alle Rechnungspflichtangaben enthalten. Für den Leistungszeitraum ist es ausreichend, wenn sich solche Verträge aus den einzelnen Zahlungsbelegen, zum Beispiel aus den Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen, ergeben (vergleiche Abschnitt 183 Abs. 2 Satz 3 und Abschnitt 185 Abs. 16 Satz 1 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005). Betroffen sind beispielsweise Miet- und Pachtverträge, bei denen zur Umsatzsteuer optiert worden ist, Wartungsverträge oder Pauschalverträge mit Steuerberatern und Rechtsanwälten.
Als im Jahr 2004 die Rechnungspflichtangaben erweitert wurden, verfügte die Finanzverwaltung, dass Altverträge nicht an die neuen Rechnungspflichtangaben angepasst werden mussten (vergleiche Abschnitt 185 Abs. 8 und 11 UStR 2005). Dies bedeutete, dass keine Pflicht bestand, Altverträge zum Beispiel um die fortlaufende Nummer zu ergänzen. Verträge, die seit dem 1. Januar 2004 geschlossen worden sind, müssen hingegen alle Rechnungspflichtangaben beinhalten, um dem Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug einzuräumen.
Die Möglichkeit, Altverträge unverändert zu lassen, besteht jedoch ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr. So sind Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, an den ab 1. Januar 2007 geltenden Steuersatz anzupassen (vergleiche Randnummer 23 des Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 11. August 2006 zur Umsatzsteuererhöhung).
Nach dem BMF-Schreiben muss der nunmehr geänderte Vertrag für Zwecke des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers alle nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Es genügt daher nicht, Altverträge von vor 2004 nur an den erhöhten Umsatzsteuersatz anzupassen. Betroffen sind alle Verträge, die noch nicht die erweiterten Rechnungspflichtangaben beinhalten.
Deshalb sollten bei der Anpassung von Verträgen an den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 Prozent diese auch dahingehend überprüft werden, ob sie alle Rechnungspflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG beinhalten. Der Leistungszeitpunkt kann sich hierbei wie bisher aus den Überweisungsträgern ergeben.
IHK Frankfurt am Main Recht und Steuern Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen bekannt gibt. Maßgebend ist der Durchschnittskurs für den Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet, so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt gestatten, dass die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vorgenommen wird, die das Bundesfinanzministerium für den Monat bekannt gegeben hat, der dem Monat vorangeht, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wird. Außerdem kann das Finanzamt die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.
Hier finden Sie die aktuellen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse:
Unter der Telefonnummer 069 / 2197 1210 oder E-Mail k.mueller1@frankfurt-main.ihk.de steht die IHK Frankfurt am Main für Rückfragen oder zur Abfrage der jeweiligen Umrechnungskurse gerne zur Verfügung.
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