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Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 15. Juli 2004 zu grundlegenden Anwendungsfragen der Neuregelung des § 8 a Körperschaftsteuergesetz (KStG) Stellung genommen. Die Grundsätze des Schreibens finden auf die Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. Durch die Neufassung des § 8 a KStG wird seit dem 1. Januar 2004 auch Fremdkapital (Darlehen u.Ä.), das eine Kapitalgesellschaft von einem wesentlich beteiligten inländischen Gesellschafter erhalten hat, einer steuerlichen Prüfung unterzogen (eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Gesellschafter am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist). Erschwerend kommt hinzu, dass neben den Gesellschafterdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehen einbezogen werden, die die Kapitalgesellschaft von einem Dritten erhalten hat, der auf den Gesellschafter zurückgreifen kann.
Bei der Frage, ob § 8 a KStG anzuwenden ist, ist zunächst zu prüfen, ob die Vergütungen die die Gesellschaft für solche Darlehen insgesamt zahlt, mehr als 250.000 Euro pro Wirtschaftsjahr betragen (gesellschafts- und veranlagungszeitraumbezogene Freigrenze). Wird diese Freigrenze nicht überschritten, gelten die Regelungen des § 8 a KStG nicht. Überschreiten die Vergütungen dagegen die Freigrenze nur um einen Euro, so ist der gesamte Betrag in die weitere Prüfung nach § 8 a KStG einzubeziehen. In diesem Fall ist zu klären, ob das Fremdkapital das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Gesellschafters übersteigt (sog. gesellschaftsbezogener safe haven von 1 : 1,5, Verhältnis anteiliges Eigenkapital : Fremdkapital). Trifft dies zu, droht die Umqualifizierung der Vergütungen in verdeckte Gewinnausschüttungen. Die bisher von der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen werden dann wieder ihrem Gewinn hinzugerechnet und unterliegen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Beim Gesellschafter wird außerdem für die Ausschüttung das Halbeinkünfteverfahren angewendet.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums gibt jetzt zu einzelnen Anwendungsfragen Auskunft. Für die Unternehmen sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:
Vergütungen für nur kurzfristig überlassenes Fremdkapital bleiben unberücksichtigt. Es gilt die 12-Monats-Frist wie bei der gewerbesteuerlichen Beurteilung von Dauerschulden.
Die Fremdfinanzierung durch einen rückgriffsberechtigten Dritten unterliegt nur bei sog. back-to-back-Finanzierungen dem § 8 a KStG. Damit werden Gestaltungen erfasst, bei denen der Dritte der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt und der wesentlich beteiligte Gesellschafter seinerseits gegen den Dritten eine Forderung hat, auf die der Dritte zugreifen kann. Diese Einschränkung auf back-to-back-Finanzierungen bringt vor allem mittelständischen Unternehmen für zahlreiche Finanzierungsgestaltungen deutliche Erleichterungen. Tipp: Jede Kapitalgesellschaft sollte zusammen mit dem Steuerberater analysieren, inwieweit sie von der Neuregelung des § 8 a KStG betroffen ist. Das Schreiben ist auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Stand: September 2004
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